Einzelunternehmen in GmbH umwandeln: Ultimativer Leitfaden zu Ablauf, Kosten und Steuern

Viele Einzelunternehmer stellen ab einem bestimmten Punkt dieselben Fragen, nämlich die, ob die Gewinne steigen, das persönliche Haftungsrisiko wächst und auch die Steuerbelastung steigt. Eine GmbH wird in dieser Situation häufig als nächster Schritt in Betracht gezogen. Doch bevor Sie diesen Schritt gehen, sollten Sie Folgendes bedenken: Die Umwandlung funktioniert anders, als viele annehmen, und sie lohnt sich nicht in jedem Fall. Dieser Leitfaden liefert Ihnen die Entscheidungsgrundlage.
Birte Lissner
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24.03.2026
Integral Steuerberatung
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Das Wesentliche in Kürze

  1. Kein echter Formwechsel beim Einzelunternehmen in GmbH umwandeln: Einzelunternehmer können ihr Unternehmen nicht per Formwechsel in eine GmbH umwandeln. Das Umwandlungsgesetz lässt das nicht zu. Die Übertragung erfolgt stattdessen per Einbringung oder Ausgliederung.
  2. Drei Wege, eine Entscheidung: Wer von Einzelunternehmen zu GmbH wechseln möchte, steht vor einer konkreten Vorentscheidung. Einbringung als Sachgründung, Ausgliederung nach UmwG oder Stufenlösung. Welcher Weg passt, hängt von Vertragsstruktur, Handelsregistereintragung und Kostenrahmen ab.
  3. Steuerlicher Vorteil nur bei Thesaurierung: Ob Einzelunternehmen oder GmbH steuerlich sinnvoller ist, hängt davon ab, wie viel des Gewinns im Unternehmen verbleibt. Die GmbH zahlt auf einbehaltene Gewinne rund 30 %. Wer den Gewinn weitgehend privat entnimmt, gibt diesen Vorteil durch Abgeltungsteuer größtenteils wieder ab.
  4. Haftung ist ein eigenständiges Argument: Die GmbH begrenzt die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen. Für Selbstständige in Branchen mit hohen Schadenssummen kann das unabhängig von der Steuerfrage entscheidend sein.
  5. Fehler bei der Umsetzung sind nicht heilbar: Formfehler bei Einbringungsbilanz oder Einbringungsvertrag wertet das Finanzamt als steuerpflichtigen Verkauf. Alle stillen Reserven werden sofort aufgedeckt, ohne dass Liquidität geflossen ist.
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Einzelunternehmen oder GmbH: Wann lohnt sich der Wechsel?

Die Entscheidung hängt im Kern von drei Faktoren ab: Gewinnhöhe, Entnahmeverhalten und Haftungsrisiko. Wer alle drei systematisch prüft, trifft in der Regel eine klare Entscheidung.

Der steuerliche Vorteil der GmbH entfaltet sich ab einem Jahresgewinn von dauerhaft 80.000 € bis 100.000 € und nur dann, wenn ein spürbarer Teil davon im Unternehmen verbleibt. Wer den Gewinn weitgehend privat entnimmt, gibt diesen Vorteil größtenteils wieder ab. Denn auf ausgeschüttete Gewinne fällt zusätzlich Abgeltungsteuer an.

Ein zweiter wesentlicher Faktor ist die Haftung. Als Einzelunternehmer haften Sie unbeschränkt mit Ihrem gesamten Privatvermögen, also auch mit Haus, Ersparnissen und sonstigem Vermögen. Die GmbH begrenzt die Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen. Für Selbstständige in Branchen mit hohen Schadenssummen wie Bau, IT oder Unternehmensberatung ist das ein eigenständiges Argument, unabhängig von der Steuerfrage.

Wer dagegen Gewinne unter 80.000 € erzielt, kaum thesauriert und kein nennenswertes Haftungsrisiko trägt, fährt mit dem Einzelunternehmen in der Regel besser. Die laufenden Mehrkosten der GmbH wie Jahresabschluss, Offenlegung und höhere Steuerberatungskosten müssen durch den Steuervorteil erst gedeckt werden.

Vorteile der GmbH gegenüber dem Einzelunternehmen: Die wichtigsten Unterschiede im Überblick

Kriterium Einzelunternehmen GmbH
Haftung Unbeschränkt, inkl. Privatvermögen Begrenzt auf Gesellschaftsvermögen
Steuersatz auf Gewinn 14 % bis 45 % ESt Ca. 30 % bei Thesaurierung
Stammkapital Keines erforderlich Mindestens 25.000 €
Buchführung Einnahmen-Überschuss-Rechnung möglich Doppelte Buchführung Pflicht
Außenwirkung Inhaber haftet persönlich GmbH tritt als eigenständige Rechtsperson auf

Formwechsel Einzelunternehmen in GmbH: Was das Gesetz erlaubt und was nicht

Einen echten Formwechsel nach Umwandlungsgesetz gibt es für das Einzelunternehmen nicht. Natürliche Personen sind nach §§ 190, 191 UmwG nicht formwechselfähig. Diese Einschränkung ist in der Praxis wenig bekannt und führt regelmäßig zu Planungsfehlern.

Was das Gesetz stattdessen erlaubt, sind zwei Wege. Eingetragene Kaufleute können ihr Unternehmen per Ausgliederung nach § 123 UmwG auf eine GmbH übertragen. Alle anderen Einzelunternehmer nutzen die Einbringung nach GmbHG und UmwStG. Beide Wege sind rechtlich klar geregelt, in der Praxis erprobt und ersetzen für Einzelunternehmer den nicht möglichen Formwechsel.

Eine Umwandlung bei negativem Eigenkapital oder Überschuldung ist nicht möglich. Bestehende Verbindlichkeiten gehen nicht auf die GmbH über, weil die persönliche Nachhaftung nach § 157 UmwG noch fünf Jahre weiter besteht.

Einbringung, Sachgründung oder Ausgliederung: Welcher Weg passt für Ihr Einzelunternehmen?

Wer ein Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln möchte, steht vor einer konkreten Vorentscheidung: Welcher der drei zulässigen Wege passt zur eigenen Situation? Die Antwort hängt davon ab, wie komplex das bestehende Vertragswerk ist, ob bereits eine Handelsregistereintragung besteht und wie viel Aufwand und Kosten vertretbar sind.

Die Ausgliederung nach UmwG eignet sich für Unternehmen mit vielen Verträgen, Mitarbeitern oder Leasingverhältnissen. Der entscheidende Vorteil besteht darin, dass das gesamte Betriebsvermögen per Gesamtrechtsnachfolge automatisch auf die GmbH übergeht. Vertragspartner müssen nicht einzeln zustimmen. Voraussetzung ist die Eintragung als e.K. im Handelsregister sowie ein Bewertungsgutachten, das je nach Umfang zwischen 2.000 € und 5.000 € kostet.

Die Einbringung als Sachgründung ist der zugänglichere Weg für Einzelunternehmer ohne Handelsregistereintrag, also auch für Freiberufler. Das Betriebsvermögen wird als Sacheinlage eingebracht. Es gilt jedoch Einzelrechtsnachfolge: Jeder Vertrag muss einzeln übertragen werden, jeder Vertragspartner muss zustimmen. Bei wenigen Kundenbeziehungen ist das handhabbar. Bei komplexen Vertragswerken wird dieser Weg schnell aufwendig.

Die Stufenlösung ist der kosteneffizienteste Einstieg. Die GmbH wird zunächst bar gegründet, das Einzelunternehmen wird zeitlich versetzt eingebracht. Ein teures Bewertungsgutachten entfällt, eine Werthaltigkeitsbescheinigung des Steuerberaters reicht meist aus. Aktuelle Rechtsprechung, unter anderem des OLG Celle, bewertet Bargründung und sofortiges Sachagio kritisch. Der zeitliche Versatz zwischen Gründung und Einbringung ist daher zwingend einzuhalten.

Alle drei Wege ermöglichen bei Einhaltung der Voraussetzungen des § 20 UmwStG eine steuerneutrale Übertragung zum Buchwert.

Welche Voraussetzungen gelten für die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH?

Ob die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH rechtlich und steuerlich funktioniert, hängt von mehreren Voraussetzungen ab. Die wichtigsten im Überblick:

Wirtschaftlich: Jahresgewinn dauerhaft ab ca. 80.000 € bis 100.000 €, mit Absicht zur Thesaurierung. Wer diese Schwelle nicht erreicht, sollte den Schritt vorerst zurückstellen.

Rechtlich: Für die Ausgliederung nach UmwG ist die e.K.-Eintragung zwingend, für die Einbringung nach GmbHG nicht. Das Stammkapital beträgt mindestens 25.000 €, davon sind 12.500 € bei Gründung einzuzahlen.

Steuerlich nach § 20 UmwStG: Ein ganzer Betrieb mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen muss übertragen werden. Der Inhaber erhält im Gegenzug neue Gesellschaftsanteile. Das steuerliche Eigenkapital darf zum Übertragungsstichtag nicht negativ sein.

Formell: Gesellschaftsvertrag, Gründungsbeschluss und Einbringungsvertrag müssen notariell beurkundet werden. Eine Einbringungsbilanz ist zu erstellen. Der Werthaltigkeitsnachweis ist je nach gewähltem Weg durch Gutachten oder Bescheinigung zu erbringen.

Checkliste

Einzelunternehmen in GmbH umwandeln – der Ablauf Schritt für Schritt

Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH ist kein einmaliger Rechtsakt, sondern ein mehrstufiger Prozess. Wie aufwendig er wird, hängt vom gewählten Weg ab. Der folgende Ablauf gilt für den Standardfall und gibt Ihnen eine realistische Orientierung.

Schritt 1: Strategische Analyse

Prüfen Sie, ob die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Umwandlung erfüllt sind: positives Eigenkapital, vollständige Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen, Gewinnhöhe und Entnahmeverhalten. Legen Sie in diesem Schritt auch den Umwandlungsweg fest: Ausgliederung, Einbringung oder Stufenlösung.

Schritt 2: e.K.-Eintragung prüfen

Wer die Ausgliederung nach UmwG nutzen möchte, muss als eingetragener Kaufmann im Handelsregister stehen. Wer noch nicht eingetragen ist, muss diesen Schritt vorab vollziehen. Für die Einbringung nach GmbHG entfällt diese Voraussetzung.

Schritt 3: Einbringungsbilanz erstellen

Die Einbringungsbilanz dokumentiert die Buchwerte des übertragenen Betriebsvermögens zum steuerlichen Übertragungsstichtag. Sie ist Grundlage für die Buchwertfortführung in der GmbH nach § 20 UmwStG. Das Gesetz erlaubt eine steuerliche Rückwirkung von bis zu acht Monaten. Dieser Spielraum sollte bewusst genutzt werden.

Schritt 4: Verträge und Dokumente vorbereiten

Je nach Weg wird ein Ausgliederungsplan oder ein Einbringungsvertrag erstellt. Dieser regelt, welche Aktiva, Passiva und Verträge auf die GmbH übergehen. Unvollständige oder unklare Formulierungen in diesem Dokument sind eine der häufigsten Ursachen für spätere Probleme mit dem Finanzamt.

Schritt 5: Notarielle Beurkundung

Gesellschaftsvertrag, Gründungsbeschlüsse sowie Ausgliederungs- oder Einbringungsplan müssen notariell beurkundet werden.

Schritt 6: Werthaltigkeit nachweisen

Bei Sachgründung oder Ausgliederung verlangt das Registergericht einen Nachweis, dass der Wert des eingebrachten Unternehmens das Stammkapital von mindestens 25.000 € deckt. Bei der Stufenlösung reicht in der Regel eine Werthaltigkeitsbescheinigung des Steuerberaters aus.

Schritt 7: Eintragung ins Handelsregister

Nach Prüfung der Unterlagen wird die GmbH ins Handelsregister eingetragen. Erst mit dieser Eintragung wird die Umwandlung rechtlich wirksam.

Schritt 8: Arbeitnehmer und Vertragspartner informieren

Mitarbeiter müssen gemäß § 613a BGB formal über den Betriebsübergang unterrichtet werden. Bei der Einbringung ist zusätzlich die Zustimmung aller Vertragspartner einzuholen. Bei der Ausgliederung gehen Verträge grundsätzlich automatisch über, sofern keine Change-of-Control-Klauseln entgegenstehen.

Schritt 9: Administrative Nachbearbeitung

  • Neue Steuernummer und USt-ID beim Finanzamt beantragen
  • Bankkonto für die GmbH eröffnen
  • Gewerbe ummelden und Transparenzregister informieren
  • Buchhaltung auf die GmbH umstellen

Für Verbindlichkeiten, die vor der Umwandlung entstanden sind, besteht eine persönliche Nachhaftung von fünf Jahren.

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Steuervergleich Einzelunternehmen vs. GmbH – was bleibt netto übrig?

Der Wechsel von Einzelunternehmen zu GmbH verändert die Steuerlogik grundlegend. Die Antwort hängt von einer einzigen Frage ab: Wie viel des Gewinns bleibt im Unternehmen, wie viel wird privat entnommen?

Als Einzelunternehmer versteuern Sie Ihren gesamten Gewinn mit dem persönlichen Einkommensteuersatz von 14 % bis 45 %, zuzüglich Solidaritätszuschlag. Die GmbH zahlt auf thesaurierte Gewinne rund 30 %, bestehend aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Einen Gewerbesteuer-Freibetrag gibt es für die GmbH nicht.

Modellrechnung bei 100.000 € Jahresgewinn

Die folgende Übersicht zeigt vereinfachte Richtwerte und ersetzt keine individuelle Berechnung.

Einzelunternehmen GmbH (thesauriert, vor Ausschüttung) GmbH (voll ausgeschüttet)
Gewinn vor Steuern 100.000 € 100.000 € 100.000 €
Ertragsteuern ca. 42.000 € ca. 29.000 € ca. 29.000 €
Gewinn nach Steuern ca. 58.000 € ca. 71.000 € ca. 71.000 €
Kapitalertragsteuer ca. 17.750 €
Privat verfügbar ca. 58.000 € 71.000 € (im Unternehmen) ca. 53.250 €

Verbleibt der Gewinn in der GmbH, stehen rund 13.000 € mehr für Investitionen zur Verfügung. Bei Vollausschüttung dreht sich das Bild: Die Doppelbelastung aus Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer kann die Gesamtlast in Richtung 48 bis 50 % treiben. In vielen Fällen ist das Einzelunternehmen dann steuerlich nicht schlechter.

Geschäftsführergehalt als Gestaltungsinstrument

Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann sich ein Gehalt auszahlen, das den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH als Betriebsausgabe mindert. Die Standardstrategie: Das Gehalt deckt den privaten Bedarf und eröffnet Möglichkeiten, Geld aus der GmbH steueroptimiert zu entnehmen. Der verbleibende Gewinn wird mit rund 30 % in der GmbH thesauriert.

Für Gesellschafter, die Gewinne dauerhaft im Unternehmensverbund halten möchten, kann eine Holding-Struktur steuerlich relevant werden.

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Was passiert mit Verträgen, Mitarbeitern und Bestandskunden bei der Umwandlung?

Bei der Ausgliederung gehen Verträge und Arbeitsverhältnisse automatisch auf die GmbH über. Bei der Einbringung muss jede Vertragsübernahme einzeln vereinbart und von jedem Vertragspartner genehmigt werden. Das ist der entscheidende praktische Unterschied bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH.

Auch bei der Ausgliederung gilt: Change-of-Control-Klauseln in Miet- oder Leasingverträgen können ein Zustimmungserfordernis oder ein Kündigungsrecht auslösen. Diese Verträge sollten vor der Umwandlung geprüft werden.

Mitarbeiter sind durch § 613a BGB geschützt. Ihre Arbeitsverhältnisse gehen mit allen Rechten und Pflichten auf die GmbH über. Sie müssen vorab schriftlich über den Betriebsübergang informiert werden und haben das Recht, innerhalb eines Monats zu widersprechen.

Kosten der Umwandlung in eine GmbH: mit welchen Beträgen Sie realistisch rechnen müssen

„Wer sein Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln möchte, sollte wissen, dass die Kosten je nach gewähltem Weg erheblich variieren und sich aus einmaligen Gründungskosten, Beratungshonoraren und dauerhaft höheren laufenden Kosten zusammensetzen.

Einmalige Gründungskosten
Die formalen Kosten sind überschaubar. Notargebühren für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags liegen bei 500 € bis 1.200 €, die Handelsregistereintragung kostet ca. 150 €, die Gewerbeummeldung je nach Gemeinde zwischen 20 € und 60 €.

Werthaltigkeitsnachweis und Gutachtenkosten
Bei Ausgliederung oder klassischer Sachgründung verlangt das Registergericht einen Werthaltigkeitsnachweis. Ein Unternehmensbewertungsgutachten durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kostet zwischen 2.000 € und 5.000 €. Bei der Stufenlösung entfällt dieses Gutachten in der Regel. Eine einfache Werthaltigkeitsbescheinigung des Steuerberaters reicht dann meist aus.

Beratungskosten
Auf steuerliche und rechtliche Begleitung sollten Sie nicht verzichten. Fehler bei der Einbringungsbilanz oder im Einbringungsvertrag können zur Aufdeckung stiller Reserven führen und erhebliche Steuernachzahlungen auslösen. Die Kosten der steuerlichen Betreuung hängen vom Aufwand ab und lassen sich pauschal nicht beziffern.

Stammkapital
Das Mindestkapital von 25.000 € bleibt als Arbeitskapital in der GmbH erhalten. Bei Sachgründung oder Ausgliederung kann es durch den Wert des bestehenden Betriebs gedeckt werden, etwa durch Maschinen, Vorräte oder den Kundenstamm. Frisches Bargeld ist dann nicht zwingend erforderlich.

Laufende Mehrkosten
Nach der Umwandlung steigen die Fixkosten dauerhaft. Doppelte Buchführung, Jahresabschluss und Offenlegung im Bundesanzeiger verursachen Mehrkosten von mindestens 1.250 € bis 2.000 € pro Jahr. Hinzu kommen höhere IHK-Beiträge für Kapitalgesellschaften.

Gesamtkosten im Überblick

Kostenposition Richtwert
Notar 500 € – 1.200 €
Handelsregister ca. 150 €
Gutachten (bei Sachgründung/Ausgliederung) 2.000 € – 5.000 €
Steuer- und Rechtsberatung individuell
Laufende Mehrkosten p.a. ab 1.250 €

Die rein formalen Kosten liegen bei ca. 1.000 € bis 1.500 €. Inklusive Beratung und Gutachten können die Gesamtkosten der Umwandlung auf 5.000 € bis 10.000 € steigen. Wer die Gutachtenkosten vermeiden möchte, sollte die Stufenlösung in Betracht ziehen.

Typische Fehler bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

Das Finanzamt bewertet Formfehler bei der Umwandlung in der Regel als steuerpflichtigen Verkauf zum Verkehrswert. Die Folge: Alle stillen Reserven werden sofort aufgedeckt und versteuert, ohne dass dem Unternehmer Liquidität zugeflossen ist. Die folgenden Fehler treten in der Praxis am häufigsten auf.

Fehler 1: Übertragung ohne saubere Einbringung

Wer das Einzelunternehmen formlos auf die GmbH überträgt oder von der GmbH „aufkaufen" lässt, ohne eine Einbringung gegen Gewährung neuer Anteile nach § 20 UmwStG durchzuführen, riskiert die Einstufung als verdeckte Einlage. Das Finanzamt wertet den Vorgang als Betriebsaufgabe. Alle stillen Reserven einschließlich des Firmenwerts werden sofort versteuert.

Fehler 2: Verdeckte Sachgründung

Die GmbH wird als Bargründung gegründet, das eingezahlte Stammkapital wird unmittelbar danach genutzt, um das Einzelunternehmen aufzukaufen. Das Registergericht und das Finanzamt werten dies als verdeckte Sacheinlage. Die Folgen reichen von Nachschusspflichten bis zur persönlichen Haftung des Gesellschafters.

Fehler 3: Wesentliche Betriebsgrundlagen bleiben zurück

Wer nur Teile des Betriebs einbringt und funktional wesentliche Grundlagen wie ein Betriebsgrundstück oder wichtige Schutzrechte beim Einzelunternehmen belässt, erfüllt die Voraussetzungen des § 20 UmwStG nicht. Das Finanzamt versagt die Buchwertfortführung. Zusätzlich droht das Risiko einer ungewollten Betriebsaufspaltung, wenn die GmbH das zurückbehaltene Vermögen weiter nutzt.

Fehler 4: Kapitalerhöhung nicht wirksam eingetragen

Die Einbringung gegen Gewährung neuer Anteile setzt eine wirksam ins Handelsregister eingetragene Kapitalerhöhung voraus. Fehlt diese, liegt keine begünstigte Einbringung nach § 20 UmwStG vor. Der Vorgang wird als entgeltliche Übertragung behandelt, mit sofortiger Besteuerung der stillen Reserven.

Fehler 5: Antrag auf Buchwertfortführung versäumt

Die steuerneutrale Fortführung der Buchwerte geschieht nicht automatisch. Sie muss von der übernehmenden GmbH beim Finanzamt beantragt werden, spätestens bis zur erstmaligen Erstellung der steuerlichen Schlussbilanz. Ein verspäteter Antrag ist nicht mehr heilbar und führt zur Zwangsversteuerung.

Einzelunternehmen oder GmbH: So treffen Sie die richtige Entscheidung

Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH ist kein universell sinnvoller Schritt. Ob sie sich lohnt, hängt von drei Faktoren ab: Gewinnhöhe, Entnahmeverhalten und Haftungsrisiko. Wer alle drei systematisch prüft, kommt in der Regel zu einer klaren Entscheidung.

Steuerlich entfaltet die GmbH ihren Vorteil ab einem dauerhaften Jahresgewinn von ca. 80.000 bis 100.000 €, und nur dann, wenn ein wesentlicher Teil davon im Unternehmen verbleibt. Wer den Gewinn weitgehend privat entnimmt, gibt diesen Vorteil durch die Doppelbelastung aus Körperschaftsteuer und Abgeltungsteuer größtenteils wieder ab. In diesem Fall ist das Einzelunternehmen steuerlich oft nicht schlechter.

Wer dagegen ein reales Haftungsrisiko trägt, Gewinne thesaurieren möchte oder den Unternehmensaufbau strukturiert vorantreiben will, findet in der GmbH eine rechtlich und steuerlich belastbare Grundlage.

Die laufenden Mehrkosten der GmbH sind real. Jahresabschluss, Offenlegung und höhere Beratungskosten summieren sich auf mindestens 1.250 € pro Jahr. Diese Kosten müssen durch den steuerlichen Vorteil gedeckt werden, bevor ein Nettoeffekt entsteht.

Wer die Entscheidung grundsätzlich getroffen hat, sollte den Prozess strukturiert angehen. Fehler bei der Einbringungsbilanz oder im Einbringungsvertrag lassen sich nachträglich nicht korrigieren, ohne steuerliche Konsequenzen zu riskieren.

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Häufig gestellte Fragen

FAQs zur Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

Kann man ein Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln?

Einen echten Formwechsel nach Umwandlungsgesetz gibt es für Einzelunternehmer nicht. Natürliche Personen sind nach §§ 190, 191 UmwG nicht formwechselfähig. Die Übertragung erfolgt stattdessen per Einbringung als Sachgründung oder, für eingetragene Kaufleute, per Ausgliederung nach § 123 UmwG. Beide Wege sind rechtlich klar geregelt und in der Praxis erprobt.

Ab wann lohnt sich die Umwandlung vom Einzelunternehmen zur GmbH steuerlich?

Der steuerliche Vorteil entfaltet sich ab einem dauerhaften Jahresgewinn von ca. 80.000 bis 100.000 €, vorausgesetzt, ein wesentlicher Teil des Gewinns verbleibt im Unternehmen. Bei Vollausschüttung kann die Gesamtbelastung aus Körperschaftsteuer und Abgeltungsteuer auf 48 bis 50 % steigen. In diesem Fall ist das Einzelunternehmen steuerlich oft nicht schlechter. Wie hoch die GmbH-Steuerlast in Ihrem konkreten Fall ausfällt, lässt sich individuell berechnen. Die steuerlichen Grundlagen zur GmbH sind im Ratgeber zu GmbH-Steuern ausführlich dargestellt.

Was kostet es, eine Einzelfirma in eine GmbH umzuwandeln?

Die formalen Kosten für Notar und Handelsregistereintragung liegen bei ca. 1.000 bis 1.500 €. Inklusive Steuer- und Rechtsberatung sowie Werthaltigkeitsgutachten können die Gesamtkosten auf 5.000 bis 10.000 € steigen. Die Stufenlösung reduziert diese Kosten, weil kein aufwendiges Bewertungsgutachten erforderlich ist. Hinzu kommen laufende Steuerberaterkosten für GmbH und UG von mindestens 1.250 € pro Jahr.

Was passiert mit bestehenden Verträgen und Mitarbeitern bei der Umwandlung?

Bei der Ausgliederung gehen Verträge und Arbeitsverhältnisse automatisch per Gesamtrechtsnachfolge auf die GmbH über. Bei der Einbringung muss jeder Vertrag einzeln übertragen und von jedem Vertragspartner genehmigt werden. Mitarbeiter sind durch § 613a BGB geschützt und müssen vorab schriftlich über den Betriebsübergang informiert werden. Change-of-Control-Klauseln in Miet- oder Leasingverträgen sollten in beiden Fällen vorab geprüft werden.

Welche Vorteile hat die GmbH gegenüber dem Einzelunternehmen?

Die GmbH bietet gegenüber dem Einzelunternehmen zwei strukturelle Vorteile. Als Einzelunternehmer haften Sie unbeschränkt mit Ihrem gesamten Privatvermögen. Die GmbH begrenzt dieses Risiko auf das Gesellschaftsvermögen. Steuerlich profitieren Gesellschafter, die Gewinne thesaurieren, von einem Körperschaftsteuersatz von ca. 30 % auf einbehaltene Gewinne, gegenüber bis zu 45 % Einkommensteuer im Einzelunternehmen. Ein Geschäftsführergehalt mindert zusätzlich den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH und ermöglicht eine flexible Aufteilung zwischen Unternehmens- und Privatebene. Welches Entnahmemodell steuerlich sinnvoll ist, hängt vom individuellen Gewinn- und Privatbedarf ab. Eine Übersicht bietet der Ratgeber zur GmbH-Gewinnausschüttung. Wer Gewinne dauerhaft im Unternehmensverbund halten möchte, findet in der GmbH-Holding-Struktur einen weiteren steuerlichen Gestaltungsrahmen.

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