Warum die Besteuerung der Gewinnausschüttung einer GmbH entscheidend ist
Wenn du Gewinne aus deiner GmbH ausschüttest, bestimmt die steuerliche Behandlung, wie viel davon am Ende tatsächlich bei dir ankommt. Die Besteuerung greift dabei auf zwei Ebenen: Der Gewinn wird zunächst in der GmbH belastet und bei der Ausschüttung nochmals auf Gesellschafterebene. Ohne bewusste Planung kann die Gesamtsteuerbelastung deutlich höher ausfallen als erwartet.
Nicht nur die Höhe des Gewinns ist dabei entscheidend. Auch Beteiligungsquote, persönlicher Steuersatz und der Zeitpunkt der Ausschüttung spielen eine zentrale Rolle dafür, welche Besteuerung greift und wie hoch die Steuerlast ausfällt. In der Praxis wird häufig automatisch die Standardlösung angewendet – obwohl eine andere Gestaltung besser zur eigenen Situation gepasst hätte.
Die steuerliche Behandlung der Gewinnausschüttung wirkt zudem über den einzelnen Auszahlungsvorgang hinaus. Sie beeinflusst, ob Gewinne ausgeschüttet, im Unternehmen belassen oder über andere Entnahmeformen genutzt werden. Formale Fehler oder unklare Gestaltungen erhöhen dabei das Risiko von Nachzahlungen. Genau deshalb ist die Besteuerung der Gewinnausschüttung eine zentrale Entscheidung für jede GmbH.
Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen der Gewinnausschüttung
Damit eine Ausschüttung steuerlich anerkannt wird, müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Entscheidend sind dabei drei Punkte, die aufeinander aufbauen und zwingend zusammengehören.
1. Anspruch auf den Bilanzgewinn nach § 29 GmbHG
Grundlage jeder Ausschüttung ist der handelsrechtliche Bilanzgewinn. Nach § 29 GmbHG haben Gesellschafter grundsätzlich Anspruch auf diesen Gewinn, sofern Gesetz oder Gesellschaftsvertrag keine Einschränkungen vorsehen. Maßgeblich ist dabei nicht der steuerliche Gewinn, sondern der durch die Gesellschafterversammlung festgestellte handelsrechtliche Jahresabschluss.
2. Vorliegen eines festgestellten Jahresabschlusses
Eine Ausschüttung ist nur aus einem tatsächlich vorhandenen Bilanzgewinn möglich. Dieser ergibt sich sich vorbehaltlich etwaiger Ausschüttungssperren aus dem Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags sowie etwaiger Rücklagen. Ohne festgestellten Jahresabschluss fehlt die rechtliche Grundlage für eine Ausschüttung – selbst dann, wenn wirtschaftlich ausreichend Liquidität vorhanden ist.
3. Wirksamer Gesellschafterbeschluss über die Gewinnverwendung
Ob und in welcher Höhe Gewinne ausgeschüttet werden, entscheidet die Gesellschafterversammlung. Der Gewinnverwendungsbeschluss legt verbindlich fest, welcher Teil des Bilanzgewinns ausgeschüttet und welcher im Unternehmen belassen wird. Erst dieser Beschluss schafft den konkreten Auszahlungsanspruch der Gesellschafter. Erfolgt eine Auszahlung ohne wirksamen Beschluss, liegt regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Ablauf der Ausschüttung Schritt für Schritt erklärt
Eine Gewinnausschüttung läuft in der Praxis immer nach einem festen Muster ab. Wenn du den Prozess sauber dokumentierst und die Reihenfolge einhältst, vermeidest du die häufigsten Formfehler bei der Besteuerung der Ausschüttung einer GmbH.
1. Jahresabschluss erstellen und Bilanzgewinn ermitteln
Basis ist der festgestellte Jahresabschluss. Nur der Bilanzgewinn ist ausschüttungsfähig, nicht der „Gewinn laut BWA“ oder eine freie Liquiditätsbetrachtung.
2. Gesellschafterversammlung durchführen und Gewinnverwendung beschließen
Die Gesellschafter entscheiden, ob und in welcher Höhe ausgeschüttet wird. Der Gewinnverwendungsbeschluss muss klar festhalten, welcher Betrag ausgeschüttet und welcher im Unternehmen belassen wird.
3. Ausschüttungsbetrag je Gesellschafter festlegen
Im Regelfall erfolgt die Verteilung nach Geschäftsanteilen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes regelt. Wichtig ist, dass die Berechnung nachvollziehbar dokumentiert ist.
4. Kapitalertragsteuer berechnen und einbehalten
Bei der Auszahlung behält die GmbH die Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ein. Für dich als Gesellschafter bedeutet das, dass du die Ausschüttung in der Regel bereits als Nettobetrag erhältst.
Diese Steuerbelastung ist der zentrale Bestandteil der Ausschüttung der GmbH-Steuer auf Gesellschafterebene. Die GmbH fungiert dabei als auszahlende Stelle und ist verpflichtet, die einbehaltene Steuer korrekt zu berechnen und an das Finanzamt weiterzuleiten.
5. Auszahlung durchführen
Ausgezahlt wird zum im Beschluss festgelegten Termin. Wird kein Auszahlungstermin bestimmt, ist in der Praxis eine zeitnahe Auszahlung üblich, um Missverständnisse bei Zufluss und Dokumentation zu vermeiden.
6. Kapitalertragsteuer anmelden und abführen
Anschließend meldet die GmbH die einbehaltene Steuer an und führt sie an das Finanzamt ab. Genau dieser Schritt wird in der Praxis häufig unterschätzt, weil die Abführung zeitlich eng an die Ausschüttung gekoppelt ist.
7. Unterlagen sauber ablegen
Dazu gehören insbesondere: Jahresabschluss, Protokoll/Gewinnverwendungsbeschluss, Berechnung der Ausschüttung, Steueranmeldung und Zahlungsnachweise. Eine saubere Dokumentation ist wichtig, falls es später Rückfragen oder eine Betriebsprüfung gibt. Abschließend stellt die GmbH dem Gesellschafter eine Kapitalertragsteuer-Bescheinigung aus, damit die einbehaltene Steuer in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden kann.
Gewinnausschüttung: Warum auf Ebene der GmbH keine Steuern anfallen
Wenn eine GmbH Gewinne ausschüttet, fallen auf Ebene der Gesellschaft keine zusätzlichen Steuern an. Der Grund ist einfach: Der auszuschüttende Gewinn wurde bereits zuvor besteuert. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer belasten den Gewinn, bevor überhaupt ein Bilanzgewinn zur Verteilung entsteht.
Die Ausschüttung selbst ist deshalb keine neue steuerliche Bemessungsgrundlage für die GmbH, sondern lediglich die Verwendung eines bereits versteuerten Gewinns. Steuerlich relevant wird die Auszahlung erst beim Gesellschafter. Dort gilt die Ausschüttung als Einnahme aus Kapitalvermögen und unterliegt der entsprechenden Besteuerung.
Die GmbH übernimmt dabei lediglich eine technische Rolle. Sie behält die Steuer ein und führt sie an das Finanzamt ab, ist aber nicht selbst Steuerschuldnerin dieser Steuer.
Verdeckte Gewinnausschüttung bei der GmbH: steuerliche Folgen
Bei einer offenen Gewinnausschüttung übernimmt die GmbH lediglich eine technische Funktion: Sie behält die Kapitalertragsteuer ein und führt diese an das Finanzamt ab. Steuerschuldner ist der Gesellschafter, bei dem die Ausschüttung als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern ist.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung bei der GmbH liegt vor, wenn Leistungen an Gesellschafter nicht fremdüblich erfolgen und einem ordentlichen Dritten so nicht gewährt worden wären. Typische Beispiele sind überhöhte Geschäftsführergehälter, unverzinsliche Darlehen oder unentgeltliche Nutzungsüberlassungen.
Steuerlich wird die verdeckte Gewinnausschüttung wie eine offene Gewinnausschüttung behandelt. Für den Gesellschafter entsteht Kapitalertragsteuer, die von der GmbH einzubehalten und abzuführen ist. Gleichzeitig kommt es regelmäßig zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz.
Werden verdeckte Gewinnausschüttungen erst im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, können rückwirkende Korrekturen auf Ebene der GmbH und des Gesellschafters erforderlich sein. Um steuerliche Risiken zu vermeiden, sollte die Fremdüblichkeit von Gesellschafter-Geschäften stets geprüft und im Zweifel mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
Bei einer ordnungsgemäßen Gewinnausschüttung fällt auf Ebene der GmbH keine zusätzliche Steuer an.
Welche Steuern auf Ebene des Gesellschafters anfallen
Sobald Gewinne aus der GmbH ausgeschüttet werden, entsteht die Steuerpflicht beim Gesellschafter. Die Auszahlung gilt steuerlich als Einnahme aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG. Entscheidend ist dabei, welche Besteuerungsform greift, denn hiervon hängt die konkrete Steuerlast der Gewinnausschüttung von GmbH-Steuern ab.
Im Regelfall unterliegt die Ausschüttung der Kapitalertragsteuer. Diese beträgt 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die GmbH behält die Steuer direkt bei der Auszahlung ein und führt sie an das Finanzamt ab. Für dich als Gesellschafter gilt die Steuer damit grundsätzlich als abgegolten, weitere Schritte sind häufig nicht erforderlich.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann statt der pauschalen Besteuerung das Teileinkünfteverfahren angewendet werden. Das ist insbesondere bei größeren Beteiligungen oder bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen relevant. In diesem Fall werden nur 60 % der Ausschüttung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, während 40 % steuerfrei bleiben. Entsprechend sind auch nur 60 % der damit zusammenhängenden Kosten steuerlich abziehbar.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit einer Günstigerprüfung. Liegt dein persönlicher Einkommensteuersatz unter dem pauschalen Steuersatz, kann es sinnvoll sein, die Ausschüttung in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Das Finanzamt prüft dann automatisch, welche Besteuerung für dich günstiger ist. Auch der Sparer-Pauschbetrag wird dabei berücksichtigt.
Welche Steuer auf Ebene des Gesellschafters tatsächlich anfällt, hängt damit nicht nur von der Höhe der Ausschüttung ab, sondern auch von Beteiligung, Einkommenssituation und gewählter Besteuerungsform.
Depotbank oder GmbH: Wer die Steuer abführt
Welche Stelle die Steuer abführt, hängt davon ab, wie die Gewinnausschüttung erfolgt und wer die Auszahlung vornimmt. Maßgeblich ist immer die sogenannte auszahlende Stelle.
Bei einer direkten Gewinnausschüttung durch die GmbH ist die Sache eindeutig: Die GmbH selbst behält die Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ein und führt diese an das Finanzamt ab. Das gilt auch dann, wenn du zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer bist. Die GmbH übernimmt damit die Rolle der Zahlstelle und erfüllt die steuerlichen Melde- und Abführungspflichten.
Anders verhält es sich, wenn Beteiligungen über ein Wertpapierdepot gehalten werden, etwa bei börsennotierten Gesellschaften. In diesem Fall ist die Depotbank die auszahlende Stelle. Sie behält die Kapitalertragsteuer automatisch ein, führt sie an das Finanzamt ab und stellt dir eine entsprechende Steuerbescheinigung aus. Für Privatanleger hat dieser Steuerabzug in der Regel abgeltende Wirkung.
Für dich als Gesellschafter bedeutet das: Bei einer klassischen, nicht börsennotierten GmbH ist die GmbH regelmäßig selbst die auszahlende Stelle und führt die Kapitalertragsteuer ab. Nur wenn die Beteiligung über ein Depot gehalten wird, übernimmt diese Aufgabe die Bank. Wer die Steuer abführt, entscheidet also nicht die Beteiligungshöhe, sondern allein der Weg der Auszahlung.
Du bist unsicher, welche Besteuerungsform für deine Situation passt? Integral unterstützt dich dabei, Gewinnausschüttungen steuerlich einzuordnen und fundierte Entscheidungen zu treffen.
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Rechenbeispiele 2026: So viel bleibt von der Gewinnausschüttung netto
Wie viel von einer Gewinnausschüttung netto bei dir ankommt, hängt maßgeblich davon ab, wie die Ausschüttung besteuert wird. Für 2026 kommen dafür zwei Verfahren in Betracht: die Abgeltungsteuer als Regelfall und das Teileinkünfteverfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen gewählt werden kann.
Die folgenden Rechenbeispiele verdeutlichen, wie sich beide Varianten in der Praxis konkret auswirken.
Annahmen für alle Beispiele:
- Solidaritätszuschlag: 5,5 % auf die jeweilige Steuer
- Kirchensteuer: optional, hier separat ausgewiesen
- Sparer-Pauschbetrag: 1.000 € (für Ledige, sofern nicht ausgeschöpft)
Beispiel 1: Gewinnausschüttung mit Abgeltungsteuer (Regelfall)
Bei der Abgeltungsteuer behält die GmbH die Steuer direkt ein und führt sie an das Finanzamt ab. Die Steuerbelastung ist unabhängig von deinem persönlichen Einkommensteuersatz.
Beispiel: 100.000 € Gewinnausschüttung
Hinweis: Bei Kirchensteuerpflicht wird die Kapitalertragsteuer nach einem gesetzlich vorgegebenen Rechenverfahren ermittelt, bei dem die Kirchensteuer die Bemessungsgrundlage beeinflusst. Dadurch können sich je nach Rechenweg geringfügige Abweichungen von wenigen Euro ergeben.
Beispiel 2: Gewinnausschüttung mit Teileinkünfteverfahren (Wahlrecht)
Das Teileinkünfteverfahren kommt infrage, wenn du z. B. mindestens 25 % beteiligt bist oder mindestens 1 % hältst und für die GmbH tätig bist. In diesem Fall sind 40 % der Ausschüttung steuerfrei, 60 % werden mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.
Beispiel: 100.000 € Gewinnausschüttung, persönlicher Steuersatz 42 %
Vergleich: Abgeltungsteuer vs. Teileinkünfteverfahren (ohne Kirchensteuer)
Einordnung der Beispiele
Die Beispiele zeigen deutlich:
- Bei hohen persönlichen Steuersätzen ist die Abgeltungsteuer häufig gleichwertig oder günstiger als das Teileinkünfteverfahren.
- Das Teileinkünfteverfahren kann sich lohnen, wenn dein persönlicher Steuersatz niedriger ist oder wenn relevante Werbungskosten anfallen, etwa Zinsen für die Finanzierung der GmbH-Anteile.
- Welche Variante günstiger ist, lässt sich nicht pauschal entscheiden, sondern nur anhand deiner individuellen Einkommens- und Beteiligungssituation.
Die Beispiele lassen sich weiter zuspitzen, wenn man sie nach dem persönlichen Einkommen betrachtet. Die folgende Übersicht zeigt, wie sich die Besteuerung der Gewinnausschüttung einer GmbH bei unterschiedlichen Einkommen entwickelt und ab welchem Punkt welches Verfahren günstiger ist.
Annahmen für die Vergleichstabelle:
- Gewinnausschüttung: 100.000 €
- keine Kirchensteuer
- Solidaritätszuschlag: 5,5 %
- keine Werbungskosten
- Teileinkünfteverfahren: 60 % steuerpflichtig
- Sparer-Pauschbetrag bei der Abgeltungsteuer berücksichtigt
Je niedriger dein persönlicher Steuersatz, desto attraktiver ist das Teileinkünfteverfahren. Ab einem Grenzsteuersatz von rund 42 % nähern sich beide Varianten stark an. Bei sehr hohen Einkommen ist die Abgeltungsteuer häufig die günstigere Lösung.
Werbungskosten, Beteiligungsstruktur oder schwankende Einkünfte können dieses Ergebnis jedoch deutlich verschieben. Die Tabelle liefert daher eine Orientierung, ersetzt aber keine individuelle Betrachtung.
Häufige Fehler bei der Gewinnausschüttung
Trotz klarer gesetzlicher Regeln entstehen bei der Gewinnausschüttung einer GmbH steuerliche Probleme selten durch komplizierte Sondervorschriften, sondern meist durch fehlende Struktur. In der Praxis zeigen sich immer wieder dieselben Muster: Beschlüsse fehlen, Abläufe sind nicht sauber dokumentiert oder Ausschüttungen erfolgen ohne steuerliche Gesamtplanung. Das bleibt oft lange unauffällig – bis das Finanzamt nachfragt.
Besonders kritisch wird es, wenn formale Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder steuerliche Entscheidungen isoliert getroffen werden. Eine Ausschüttung ohne wirksamen Gesellschafterbeschluss oder eine unsaubere Trennung von Gewinnverteilung und Auszahlung führt schnell zu unnötigen Nachzahlungen. Auch spontane Vollausschüttungen ohne Blick auf die persönliche Steuersituation verursachen in der Praxis häufig vermeidbare Korrekturen. Auch das Teileinkünfteverfahren wird häufig angewendet, ohne die langfristigen Auswirkungen zu berücksichtigen.
Die gute Nachricht: Diese Fehler lassen sich fast immer vermeiden, nicht durch komplexe Gestaltung, sondern durch klare Prüfschritte vor jeder Ausschüttung.
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