Was ist der Jahresabschluss einer UG (haftungsbeschränkt)?
Der Jahresabschluss einer UG (haftungsbeschränkt) ist die gesetzlich vorgeschriebene Zusammenfassung der Geschäftszahlen eines Jahres. Er besteht mindestens aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und zeigt, wie Ihr Unternehmen wirtschaftlich dasteht. Jede UG – unabhängig davon, ob sie Umsätze erzielt oder inaktiv ist – muss jährlich einen Jahresabschluss erstellen und beim Unternehmensregister einreichen. Der Abschluss dient als Grundlage für die Besteuerung, die Offenlegungspflicht und die Information von Gesellschaftern, Banken und Behörden.
Im Detail umfasst der Jahresabschluss:
- Bilanz: Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden am Stichtag.
- Gewinn- und Verlustrechnung (GuV): Übersicht über Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres.
- Anhang: Nur bei größeren UGs oder wenn zusätzliche Erläuterungen erforderlich sind. Kleinst-UGs können darauf verzichten, wenn Pflichtangaben direkt unter der Bilanz stehen.
- Lagebericht: Nur für mittelgroße und große Gesellschaften.
Die Pflicht zur Erstellung gilt ab der Eintragung ins Handelsregister, unabhängig von der Geschäftstätigkeit oder dem Umsatz. Die Verantwortung dafür liegt immer bei der Geschäftsführung. Der Jahresabschluss ist somit keine reine Formalität, sondern die Grundlage für rechtssicheres Handeln, die Steuerberechnung und die Erfüllung gesetzlicher Pflichten.
Darf ich den Jahresabschluss einer UG selbst erstellen?
Als Geschäftsführer einer UG sind Sie dazu berechtigt, den Jahresabschluss alleinverantwortlich abzugeben. . Auch die Bilanz selbst zu erstellen ist erlaubt, sofern Sie die handelsrechtlichen Vorgaben einhalten und die Buchhaltung Ihrer UG vollständig führen. Ein Steuerberater ist nicht vorgeschrieben.
Wenn Sie den Jahresabschluss selber machen möchten, tragen Sie jedoch die volle Verantwortung für Richtigkeit, Vollständigkeit und fristgerechte Abgabe.
Im Detail gilt:
- Sie sind ab dem ersten Geschäftstag Ihrer UG zur doppelten Buchführung verpflichtet. Eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) reicht nicht aus.
- Für die Selbsterstellung benötigen Sie vollständige Buchhaltungsdaten, Grundkenntnisse in Bilanzierung und eine geeignete Software mit E-Bilanz-Funktion.
- Fehler bei der Erstellung, etwa unvollständige Angaben oder eine verspätete Offenlegung, können rechtliche Folgen haben. Ordnungsgelder ab 2.500 € sind möglich.
- Unabhängig davon, ob Sie Unterstützung nutzen oder den Jahresabschluss selbst erstellen: Die Verantwortung dafür liegt immer bei Ihnen als Geschäftsführung.
Grundsätzlich ist die Selbsterstellung für kleine oder inaktive UGs möglich, vorausgesetzt, die Buchhaltung ist vollständig und korrekt. Wenn Sie sich hier unsicher sind oder keine Zeit haben, können Sie diesen Teil auch outsourcen und den Jahresabschluss auf dieser Basis selbst erstellen oder vom Steuerberater finalisieren lassen.
Bei komplexeren Strukturen, mehreren Gesellschaftern oder wenn Sie auf eine professionelle Außenwirkung angewiesen sind, lohnt sich die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater. Das bietet zusätzliche Rechtssicherheit, kann Fristen verlängern und reduziert den eigenen Aufwand. Ein professionell erstellter Jahresabschluss dient zudem als Nachweis für Sorgfalt und Verlässlichkeit gegenüber Banken und Investoren.
Jahresabschluss UG selbst erstellen: Schritt‑für‑Schritt
Wenn Sie sich entschieden haben, den Jahresabschluss Ihrer UG selbst zu erstellen, sind drei Dinge entscheidend: Sie benötigen eine lückenlose Buchführung, fundierte Kenntnisse der gesetzlichen Vorgaben und geeignete Software für Bilanz, GuV und E‑Bilanz. Nur so vermeiden Sie Fehler, Fristversäumnisse und persönliche Haftungsrisiken.
Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Schritte, um den Jahresabschluss Ihrer UG effizient selbst zu erstellen:
- Gesetzliche Grundlagen und Pflichten beachten
Machen Sie sich mit den relevanten Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) und des GmbH-Gesetzes vertraut. Klären Sie, ob Ihre UG als Kleinstkapitalgesellschaft gilt und ob Sie den Jahresabschluss hinterlegen statt veröffentlichen dürfen (MicroBilG, § 267a, § 326 HGB). - Ordnungsgemäße Buchführung sicherstellen
Ihre Buchhaltung muss vollständig, lückenlos und nachvollziehbar sein. Alle Geschäftsvorfälle des Jahres müssen korrekt erfasst und Belege geordnet aufbewahrt werden. - Buchhaltungssoftware nutzen
Wählen Sie eine Software, die die Erstellung von Bilanz, GuV und die elektronische Übermittlung (E‑Bilanz) unterstützt. Achten Sie darauf, dass die Software GoBD-konform ist und aktuelle gesetzliche Anforderungen abbildet. - Abschluss der Buchhaltung und Inventur
Schließen Sie die Buchhaltung für das Geschäftsjahr ab und führen Sie eine Inventur durch. Dabei werden alle Vermögenswerte und Schulden zum Bilanzstichtag erfasst und bewertet. - Bilanz und GuV erstellen
Erstellen Sie die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung auf Basis Ihrer Buchhaltungsdaten. Prüfen Sie, ob alle Positionen korrekt ausgewiesen und die gesetzlichen Rücklagen gebildet wurden. - Anhang und Lagebericht prüfen
Überlegen Sie, ob für Ihre UG ein Anhang oder ein Lagebericht erforderlich ist. Kleinst-UGs können häufig auf einen Anhang verzichten, wenn die Pflichtangaben direkt unter der Bilanz stehen. - Offenlegung und Steuererklärungen fristgerecht einreichen
Übermitteln Sie den Jahresabschluss elektronisch an das Unternehmensregister. Beachten Sie die Fristen: Aufstellung innerhalb von 6 Monaten, Feststellung durch die Gesellschafterversammlung spätestens nach 11 Monaten, Offenlegung oder Hinterlegung spätestens nach 12 Monaten nach Geschäftsjahresende. Reichen Sie außerdem die erforderlichen Steuererklärungen (z. B. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) beim Finanzamt ein. - Feststellung und Gesellschafterbeschluss dokumentieren
Halten Sie die Feststellung des Jahresabschlusses und den Gesellschafterbeschluss schriftlich fest. Diese Dokumentation ist gesetzlich vorgeschrieben und dient als Nachweis bei Rückfragen. - Archivierungspflichten einhalten
Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen, Belege und Dokumentationen mindestens zehn Jahre lang auf. Die Einhaltung der Archivierungsfristen ist Teil Ihrer gesetzlichen Pflichten als Geschäftsführung.

