Wann haftet ein Steuerberater für Steuernachzahlungen?
Eine Steuernachzahlung allein begründet noch keinen Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater. Er wird nur dann haftbar, wenn er seine Pflichten aus dem Beratungsvertrag schuldhaft verletzt hat und diese Verletzung nachweislich zu einem wirtschaftlichen Schaden geführt hat. Die Rechtsgrundlagen sind § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 675 BGB sowie die berufsrechtlichen Pflichten nach § 57 StBerG.
Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind die konkreten Vereinbarungen, die sich daraus ergebenden Pflichten und ein etwaiger Verstoß des Beraters.
Steuerberaterhaftung: Voraussetzungen für Schadensersatz
Für einen Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater müssen fünf Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Fehlt eine davon, besteht kein Anspruch.
1. Wirksamer Beratungsvertrag Ein Steuerberatungsvertrag muss vorliegen. Er muss nicht schriftlich geschlossen sein. In der Praxis kommt er häufig konkludent zustande, indem eine Leistung erbracht und vom Mandanten angenommen wird. Ob eine Steuerberaterpflicht besteht, hängt von der Unternehmensform und dem Einzelfall ab.
2. Pflichtverletzung Der Steuerberater muss gegen seine vertraglichen oder berufsrechtlichen Pflichten verstoßen haben. Maßstab ist das Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen, fachkundigen Steuerberaters. Ein solcher Beratungsfehler kann durch aktives Tun entstehen, etwa durch fehlerhafte Gestaltungsempfehlungen, oder durch Unterlassen, zum Beispiel wenn notwendige Hinweise auf steuerliche Risiken ausbleiben.
3. Verschulden Die Pflichtverletzung muss schuldhaft erfolgt sein. Bereits leichte Fahrlässigkeit reicht aus. Das Verschulden des Steuerberaters wird dabei grundsätzlich vermutet. Er muss sich entlasten.
4. Kausaler Schaden Es muss ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sein, der direkt auf die Pflichtverletzung zurückzuführen ist. Ersatzfähig sind etwa Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, Säumniszuschläge, Bußgelder oder entgangene Steuervorteile. Steuern, die aufgrund der Gesetzeslage ohnehin geschuldet waren, sind kein ersatzfähiger Schaden.
5. Keine Verjährung Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Mandant von Fehler und Schaden Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Unabhängig von der Kenntnis verjähren Ansprüche spätestens nach zehn Jahren.
Welche Schäden sind ersatzfähig?
Nicht jeder finanzielle Nachteil, der im Zusammenhang mit einem Beratungsfehler entsteht, ist automatisch ersatzfähig. Maßgeblich ist die sogenannte Differenzhypothese gemäß § 249 Abs. 1 BGB. Dabei wird die tatsächliche Vermögenslage des Mandanten mit der Lage verglichen, die bei pflichtgemäßer Beratung bestanden hätte. Dabei werden Nachteile und Vorteile saldiert.
Ersatzfähige Schadenspositionen
Ersatzfähig sind Kosten, die ohne den Beratungsfehler nicht angefallen wären:
- Nachzahlungszinsen nach § 233a AO oder Hinterziehungszinsen nach § 235 AO
- Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge
- Geldstrafen oder Bußgelder, sofern sie auf eine Falschberatung zurückzuführen sind
- Kosten für Korrekturverfahren oder Einsprüche, die durch den Fehler notwendig wurden
- Entgangene Steuervorteile, etwa nicht genutzte Gestaltungsmöglichkeiten oder verpasste Antragsfristen
- Sozialversicherungsnachzahlungen bei falscher Einstufung eines Beschäftigungsverhältnisses
- Insolvenzverschleppungsschäden, wenn der Berater nicht rechtzeitig auf eine drohende Insolvenz hingewiesen hat
Die Steuernachzahlung selbst
Steuern, die der Mandant ohnehin schuldete, stellen keinen ersatzfähigen Schaden dar. Eine Nachzahlung ist nur dann ersatzfähig, wenn sie durch eine legale Gestaltung hätte vermieden werden können und der Berater den Mandanten auf diese Möglichkeit hätte hinweisen müssen. Schäden, die außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Beratungspflicht liegen, sind grundsätzlich nicht ersatzfähig.
Steuerberater macht Fehler: Wer haftet konkret?
Wenn ein Beratungsfehler feststeht, richtet sich die Haftung nach der Art des Fehlers und der rechtlichen Grundlage des Anspruchs.
Haftung des Steuerberaters gegenüber dem Mandanten
Der Steuerberater oder bei einer Kanzlei die Steuerberatungsgesellschaft haftet als Vertragspartner für Schäden, die durch schuldhafte Pflichtverletzungen entstehen. Ziel ist die Naturalrestitution: Der Mandant soll so gestellt werden, wie er bei pflichtgemäßer Beratung stünde.
Berufshaftpflicht: Wann zahlt die Versicherung?
Jeder Steuerberater ist nach § 67 StBerG verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Im Schadensfall ist die Versicherung häufig der eigentliche Verhandlungspartner. Die Berufshaftpflichtversicherung tritt bei vorsätzlichen Delikten nicht ein. Der Steuerberater haftet in diesen Fällen mit seinem Privatvermögen.
Haftung nach § 71 AO: Wenn der Steuerberater an Steuerhinterziehung mitwirkt
Wirkt ein Steuerberater wissentlich an einer Steuerhinterziehung mit, haftet er nach § 71 AO gegenüber dem Finanzamt für die hinterzogenen Steuern. Das Finanzamt kann die Steuerschuld per Haftungsbescheid direkt beim Steuerberater eintreiben, wenn der Mandant etwa wegen Insolvenz nicht zahlen kann. Mandant und Berater haften in diesem Fall als Gesamtschuldner.
Übersicht: Wer haftet in welchem Fall?
Sonderfall: Haftung bei drohender Insolvenz
Nach der Rechtsprechung des BGH (Az. IX ZR 285/14) treffen Steuerberater verschärfte Warn- und Hinweispflichten, wenn ein Mandant in eine wirtschaftliche Krise gerät. Erkennt der Berater Anzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und weist den Mandanten nicht ausdrücklich darauf hin, haftet er für den daraus entstehenden Insolvenzverschleppungsschaden.
Mitverschulden des Mandanten
Nicht jeder Schaden liegt allein beim Steuerberater. Wenn der Mandant selbst zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, kann der Schadensersatzanspruch gemindert werden. In Ausnahmefällen entfällt er ganz. Rechtsgrundlage ist § 254 BGB.
Wann liegt ein Mitverschulden des Mandanten vor?
Ein Mitverschulden wird von Steuerberatern oder deren Versicherungen regelmäßig als Einwand erhoben. Anerkannte Fallgruppen sind:
- Unvollständige oder falsche Angaben: Der Mandant hat dem Berater fehlerhafte oder unvollständige Informationen geliefert, auf deren Grundlage dieser gearbeitet hat.
- Unterlassene Mitwirkung: Erforderliche Unterlagen wurden nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht.
- Eigene Kenntnis der Krisenlage: War dem Mandanten die drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits vollständig bekannt, kann die Haftung des Beraters für unterlassene Hinweise in diesem Bereich entfallen.
Schadensminderungspflicht
Mandanten sind gesetzlich verpflichtet, den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Das bedeutet konkret: Bevor Schadensersatz geltend gemacht wird, müssen zumutbare Rechtsbehelfe ausgeschöpft werden, etwa ein Einspruch gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid. Wer dies grundlos versäumt, muss sich das als Mitverschulden anrechnen lassen.
Beweislast beim Mitverschulden
Die Beweislast kehrt sich hier um. Während der Mandant die Pflichtverletzung des Beraters nachweisen muss, trägt der Steuerberater die Beweislast für ein Mitverschulden des Mandanten. Er muss konkret darlegen, dass der Mandant durch eigenes Verhalten maßgeblich zum Schaden beigetragen hat.
Haftung bei Steuerhinterziehung
Bei Steuerhinterziehung gelten andere Maßstäbe als bei einem gewöhnlichen Beratungsfehler. Es greifen zwei Haftungsebenen ineinander: die zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters gegenüber dem Mandanten und die steuerrechtliche Haftung gegenüber dem Finanzamt nach § 71 AO.
Haftung des Steuerberaters bei Steuerhinterziehung
Ein Steuerberater, der wissentlich an einer Steuerhinterziehung mitwirkt, haftet persönlich für den gesamten Steuerschaden. Der Tatbestand der Beihilfe ist dabei weit gefasst. Es genügt, wenn der Berater ernsthaft mit der Möglichkeit einer Hinterziehung rechnet und keine zumutbaren Schritte zur Aufklärung unternimmt.
Die Haftung nach § 71 AO umfasst die verkürzten Steuern, zu Unrecht gewährte Steuervorteile sowie Hinterziehungszinsen nach § 235 AO. Hinzu kommen können Geldstrafen oder Bußgelder, wenn der Berater seine Warnpflichten verletzt hat.
Besteht ein Mandant auf einer rechtswidrigen Behandlung eines Sachverhalts, darf der Steuerberater dem nicht folgen. Im Zweifel ist er verpflichtet, das Mandat niederzulegen. Eine Berufshaftpflichtversicherung tritt bei vorsätzlich begangenen Steuerdelikten nicht ein. In diesen Fällen haftet der Steuerberater mit seinem Privatvermögen.
Haftung bei Steuerhinterziehung: Wer haftet als Mandant?
Die Haftung bei Steuerhinterziehung trifft nicht nur den Berater. Erfolgt die Hinterziehung auf Unternehmensebene und kann die Gesellschaft die Steuern nicht zahlen, greift die persönliche Haftung des Mandanten, konkret der handelnden Geschäftsführer. Diese können sowohl nach § 69 AO als Vertreter als auch nach § 71 AO als Täter oder Teilnehmer in Anspruch genommen werden.
Sind mehrere Beteiligte vorhanden, etwa zwei Geschäftsführer und ein mitschuldiger Berater, haften alle als Gesamtschuldner. Das Finanzamt kann die gesamte Summe von jedem Einzelnen einfordern, darf sie aber insgesamt nur einmal einziehen. Im Innenverhältnis bestehen Ausgleichsansprüche zwischen den Beteiligten.
Verfahren und Verjährung
Die Inanspruchnahme erfolgt durch einen Haftungsbescheid, dem eine Anhörung vorausgehen muss. Liegt eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung vor, spricht in der Praxis oft der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Berater einen Fehler begangen hat. Er muss dann durch Aktennotizen und Dokumentation nachweisen, dass er seiner Aufklärungspflicht vollständig nachgekommen ist.
Ansprüche nach § 71 AO verjähren bei Steuerhinterziehung erst nach zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Das ist deutlich später als bei gewöhnlichen Beratungsfehlern.
Verjährung der Steuerberaterhaftung: Fristen und Beweislast
Die Beweislast ist geteilt. Der Mandant muss den Beratungsvertrag, die konkrete Pflichtverletzung sowie den entstandenen Schaden nachweisen. Der Steuerberater muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft oder der Schaden auch bei korrekter Beratung eingetreten wäre.
Da es für einen Mandanten schwer ist, nachzuweisen, dass er nicht aufgeklärt wurde, muss der Berater seine Beratungstätigkeit konkret darlegen. Eine lückenlose Dokumentation und Aktennotizen sind daher für beide Seiten entscheidend.
Für Schadensersatzansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Mandant Kenntnis von der Pflichtverletzung erlangt hat. Unabhängig davon verjähren Ansprüche spätestens nach zehn Jahren, bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen nach dreißig Jahren. Die Frist kann durch Verhandlungen, die Einreichung einer Klage oder ein Schlichtungsverfahren gehemmt werden.

