Geld aus Holding auszahlen: 6 Optionen im Überblick

Wer Geld aus einer Holding auszahlen möchte, hat sechs legal anerkannte Wege zur Auswahl, mit erheblichen steuerlichen Unterschieden je nach Methode. Wir zeigen, welche Entnahmewege 2026 steuerlich anerkannt sind, wie hoch die tatsächliche Belastung je Methode ausfällt und welche Fehler das Finanzamt besonders häufig beanstandet. Anhand konkreter Rechenbeispiele und aktueller Zahlen erhalten Sie eine belastbare Grundlage für Ihre Strategie.
Birte Lissner
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21.02.2026
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Das Wesentliche in Kürze

  1. Sechs Wege, Geld aus der Holding zu entnehmen
    Gehalt, Gewinnausschüttung, Darlehen, Miet- oder Pachtzahlungen, Pensionszusage und Anteilsverkauf stehen zur Verfügung. Jeder Weg hat eine eigene steuerliche Logik.
  2. Gehalt bietet Planbarkeit, kostet aber Sozialabgaben
    Ein Geschäftsführergehalt ist steuerlich absetzbar und reduziert den Gewinn der Gesellschaft. Es unterliegt jedoch der vollen Einkommensteuer und bis zur Beitragsbemessungsgrenze auch Sozialversicherungsbeiträgen.
  3. Dividenden unterliegen der Abgeltungssteuer
    Gewinnausschüttungen sind sozialabgabenfrei, werden aber mit 26,375 % besteuert. Sie erfordern einen Gesellschafterbeschluss und sind an die Gewinnlage der Holding gebunden.
  4. Verdeckte Gewinnausschüttung ist das größte Risiko
    Zahlungen ohne klare Grundlage, ohne Fremdvergleich oder ohne schriftliche Vereinbarung wertet das Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung. Die steuerlichen Folgen sind erheblich.
  5. Welcher Weg passt, hängt von der Gesamtplanung ab
    Es gibt keine universell optimale Lösung. Entscheidend sind Liquiditätsbedarf, Einkommenshöhe, Sozialversicherungspflicht und langfristige Vermögensziele.
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Warum überhaupt Geld aus der Holding holen?

Eine Holding entfaltet ihren größten steuerlichen Vorteil, solange Kapital im Verbund bleibt. Trotzdem gibt es konkrete Situationen, in denen eine Gewinnentnahme aus der Holding sinnvoll oder notwendig ist. Entscheidend ist, aus welchem Grund entnommen wird und welcher Weg dabei gewählt wird.

Die häufigsten Gründe für eine Entnahme

  • Privater Liquiditätsbedarf ist der naheliegendste Grund. Laufende Lebenshaltungskosten werden in der Regel über ein Geschäftsführergehalt oder eine Dividendenausschüttung gedeckt.
  • Finanzierung privater Investitionen, insbesondere von Immobilien, ist ein weiterer häufiger Anlass. Hier bietet sich ein Gesellschafterdarlehen an, das Kapital mobilisiert, ohne sofort Abgeltungsteuer auszulösen.
  • Vermögensschutz ist ein struktureller Grund, der oft übersehen wird. Gewinne, die aus der operativen Tochter an die Holding ausgeschüttet werden, sind dem Haftungsrisiko des Tagesgeschäfts entzogen. Die Holding trennt operatives Risiko von aufgebautem Vermögen.
  • Diversifikation spricht ebenfalls für eine gezielte Entnahme. Wer Kapital ausschließlich in einer operativen Gesellschaft hält, trägt ein Klumpenrisiko. Über die Holding lässt sich in andere Assetklassen umschichten, ohne das Kapital zwingend ins Privatvermögen zu überführen.
  • Reinvestition statt Entnahme: Wer Holding-Kapital nicht privat benötigt, kann es über ein Depot innerhalb der Holding anlegen. Gewinne aus Wertpapierverkäufen bleiben zunächst in der Holding – eine spätere Auszahlung folgt denselben Regeln wie andere Entnahmen.
  • Staffelung im Rentenalter nutzt den Progressionsvorteil. Wer Ausschüttungen über mehrere Jahre verteilt, kann die Steuerlast durch niedrigere Grenzsteuersätze reduzieren. Das setzt eine langfristige Planung voraus, lohnt sich aber bei größeren thesaurierten Beständen.

Depot in der Holding: Wie Broker-Gewinne besteuert werden

Viele Gesellschafter nutzen ein Depot in der Holding, um Gewinne zu investieren, bevor sie Geld entnehmen. Die steuerliche Behandlung hängt dabei stark von der Art des Wertpapiers ab.

Einzelaktien und Dividenden profitieren von einer Steuerbefreiung: 95 % der Gewinne und Ausschüttungen bleiben steuerfrei (§ 8b KStG). Die effektive Steuerlast liegt bei nur ca. 1,5 %. Dies ist der größte Hebel einer vermögensverwaltenden GmbH für Aktieninvestoren.

ETFs und Fonds werden dagegen mit der vollen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer belastet – insgesamt ca. 30 %. Ausschüttungen aus ETFs unterliegen je nach Aktienquote einer Teilfreistellung, die die Belastung auf 15 bis 21 % reduziert. Anders als im Privatvermögen gibt es keine Spekulationsfrist.

Wenn Sie Geld aus der Holding auszahlen möchten, das über einen Broker angelegt wurde, folgt die Entnahme auf Ihr privates Bankkonto einem der sechs beschriebenen Wege: Dividende, Gehalt, Darlehen oder Anteilsverkauf. Das Depot ist kein eigener Entnahmeweg, sondern ein Investmentbaustein innerhalb der Holding.

Eine GmbH, die ausschließlich Wertpapiere verwaltet, ist grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Die Befreiung von der Gewerbesteuer gilt nur für reine Immobilien-GmbHs. Bei einer vermögensverwaltenden GmbH ist spezialisierte Beratung sinnvoll.

Thesaurierung oder Entnahme: Steuerliche Abwägung

Gewinne, die innerhalb des Holdingverbunds verbleiben, werden auf Holding-Ebene mit rund 1,5 Prozent effektiv besteuert. Jede Entnahme ins Privatvermögen löst darüber hinaus eine Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag aus. Die Abwägung ist damit immer dieselbe: Kapital, das privat nicht benötigt wird, arbeitet in der Holding steuergünstig weiter. Kapital, das privat gebraucht wird, sollte über den steuerlich günstigsten Weg entnommen werden.

Für wen ist diese Abwägung besonders relevant?

Geschäftsführer mit Gesellschafterstellung stehen regelmäßig vor der Frage Gehalt oder Ausschüttung. Anders als bei einer normalen GmbH, wo Gewinne direkt ausgeschüttet werden, bietet die Holding-Struktur mehr Flexibilität bei der Entnahmeplanung. Immobilieninvestoren prüfen, ob Kapital über ein Darlehen oder eine Ausschüttung mobilisiert wird. Unternehmer mit Exitplanung halten Anteile bewusst über die Holding, um den Veräußerungsgewinn nach § 8b KStG zu 95 Prozent steuerfrei zu stellen.

Die 6 legalen Wege, um Geld aus der Holding auszahlen zu lassen

Wer Geld aus einer Holding entnehmen möchte, hat mehrere steuerlich anerkannte Optionen. Welcher Weg sich eignet, hängt von der Höhe der Entnahme, dem persönlichen Steuersatz und dem Verwendungszweck ab. Die folgende Übersicht zeigt, welche Methoden 2026 zulässig sind und welche steuerlichen Folgen jeweils entstehen.

Weg 1: Dividendenausschüttung

Die Holding schüttet ihren Bilanzgewinn aus. Das ist der direkteste Weg, Geld aus der Holding auf das Konto zu transferieren. Abgeltungssteuer 25 % + Solidaritätszuschlag = 26,375 %. Der Sparerpauschbetrag (1.000 €) wird angerechnet. Ausschüttungen erfordern einen ordnungsgemäßen Gesellschafterbeschluss vor der Auszahlung.

Der Ausschüttungsbetrag wird nach Gesellschafterbeschluss auf das private Bankkonto überwiesen. Geschäftskonto und Privatkonto müssen strikt getrennt bleiben. Zahlungen auf gemischte Konten oder ohne Beschluss gelten steuerlich nicht als ordnungsgemäße Ausschüttung.

Praxis-Tipp: Vorabausschüttungen sind möglich, erfordern aber eine Zwischenbilanz.

Weg 2: Geschäftsführergehalt

Das Gehalt ist Betriebsausgabe der Holding-GmbH und unterliegt beim Gesellschafter-Geschäftsführer der Einkommensteuer nach persönlichem Steuersatz. Sinnvoll, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt. Das Gehalt muss einem Fremdvergleich standhalten: Höhe, Zeitpunkt der Vereinbarung und tatsächliche Auszahlung werden geprüft.

Praxis-Tipp: Gehaltsanpassungen immer schriftlich vor Beginn des Wirtschaftsjahres vereinbaren.

Weg 3: Gesellschafterdarlehen

Die Holding gewährt dem Gesellschafter ein Darlehen. Das Darlehen ist steuerneutral, solange es fremdüblich verzinst und zurückgezahlt wird. Die Steuerlast entsteht erst bei der späteren Tilgung aus versteuertem Einkommen oder bei Darlehenserlass. Der Zinssatz muss dem Fremdvergleich entsprechen: Der BMF-Mittelwertzins liegt 2026 bei ca. 2,0–2,16 %. Zinslose oder schlecht dokumentierte Darlehen werden als vGA umqualifiziert.

Praxis-Tipp: Schriftlicher Vertrag mit Zinssatz, Tilgungsplan und Sicherheit ist Pflicht.

Weg 4: Miet- und Pachtzahlungen

Der Gesellschafter vermietet der Holding Wirtschaftsgüter. Mieteinkünfte unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz, Werbungskosten mindern die Bemessungsgrundlage. Zentrales Risiko: Betriebsaufspaltung. Wer der eigenen Holding wesentliche Betriebsgrundlagen überlässt und beherrschenden Einfluss hat, begründet ein Besitzunternehmen mit weitreichenden steuerlichen Folgen.

Praxis-Tipp: Vor Abschluss eines Mietvertrags mit der eigenen Holding steuerliche Beratung einholen.

Weg 5: Pensionszusage

Die Holding sagt dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine betriebliche Altersversorgung zu. Pensionsrückstellungen mindern den Gewinn der Holding (§ 6a EStG, Rechnungszins 6 %). Die Auszahlung im Rentenalter unterliegt dem dann geltenden persönlichen Steuersatz. Risiken: zu frühe Zusage, überhöhter Versorgungsgrad, fehlende Erdienbarkeit.

Praxis-Tipp: Nur mit versicherungsmathematischem Gutachten und Rückdeckungsversicherung einrichten.

Weg 6: Strategischer Exit

Veräußerungsgewinne auf Holding-Ebene sind zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG), effektive Belastung ca. 1,5 %. Die anschließende Ausschüttung an den Gesellschafter unterliegt der Abgeltungssteuer. Wurde die Tochtergesellschaft durch Einbringung übertragen, gilt eine 7-Jahres-Sperrfrist (§ 22 UmwStG).

Praxis-Tipp: Exit-Planung mindestens 7 Jahre vor dem geplanten Verkauf strukturieren.

Worauf Sie achten sollten: 5 typische Fehler

Das Finanzamt prüft bei Holding-Strukturen, ob Zahlungen an Gesellschafter einem Fremdvergleich standhalten. Zahlungen, die ein fremder Dritter nicht erhalten hätte, werden als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) umqualifiziert. Die Folge: Körperschaft- und Gewerbesteuer-Nachzahlung auf Holding-Ebene (ca. 30 %) plus Abgeltungssteuer auf Gesellschafterebene (26,375 %) und Nachzahlungszinsen (1,8 % p.a.).

1. Fehlende Fremdüblichkeit

Zinslose Darlehen, überhöhte Gehälter oder Untermarkt-Mieten werden vollständig oder anteilig als vGA behandelt.

2. Rückwirkende oder mündliche Verträge

Vereinbarungen mit Gesellschaftern müssen vor der Leistungserbringung schriftlich vorliegen. Nachträgliche Anpassungen erkennt das Finanzamt nicht an.

3. Nicht gelebte Vereinbarungen

Ein Darlehensvertrag ohne tatsächliche Zinszahlungen oder ein Mietvertrag ohne regelmäßige Überweisung gilt als nicht ernsthaft gemeint.

4. Substanzlose Holding ohne wirtschaftliche Tätigkeit

Holdings ohne eigene Geschäftstätigkeit, Mitarbeiter oder nachweisbare Managementleistung geraten zunehmend in den Fokus der Betriebsprüfung.

5. Nachträgliche Verrechnung von Vorteilen

Überhöhte Entnahmen lassen sich nicht rückwirkend durch Gegenleistungen neutralisieren.

Checkliste

vGA-Schutzwall: Checkliste

Schriftlicher Vertrag vor Leistungsbeginn

Mündliche Vereinbarungen oder nachträgliche Verträge werden nicht anerkannt.

Marktüblicher Zinssatz (≥ 2,0 % bei Darlehen 2026)

Zinslose Darlehen gelten als verdeckte Gewinnausschüttung.

Tilgungsplan mit tatsächlichen Zahlungen

Der Vertrag muss gelebt werden – Papier allein reicht nicht.

Sicherheiten dokumentiert

Bei Darlehen über 50.000 € erwartet das Finanzamt Besicherung.

Gesellschafterbeschluss vor Ausschüttung

Nachträgliche Beschlüsse werden nicht anerkannt.

Fremdvergleichsnachweis für Gehalt und Miete

Die Höhe muss marktüblich sein – Vergleichsdaten dokumentieren.

Pensionszusage mit versicherungsmathematischem Gutachten

Ohne Gutachten wird die Rückstellung nicht anerkannt.

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Was bleibt netto? Drei Rechenbeispiele

Wer Geld aus der Holding auszahlen möchte, sollte die Nettobelastung der verschiedenen Wege kennen. Die folgenden Beispiele zeigen, wie viel von 100.000 € Gewinn tatsächlich beim Gesellschafter ankommt.

Beispiel 1: 100.000 € Gewinn, Gehalt vs. Dividende vs. Darlehen

Ausgangslage: Die GmbH hat 100.000 € Gewinn vor Steuern erwirtschaftet.

Entnahmeweg Berechnung Netto (ca.)
Geschäftsführergehalt 100.000 € Gehalt
– 20 % Sozialversicherung
– 35 % Einkommensteuer/Soli (Durchschnitt)
→ GmbH spart ca. 30.000 € Steuern
45.000 €
Dividendenausschüttung 100.000 € Gewinn
– 30 % GmbH-Steuern (GewSt/KSt/Soli) = 70.000 €
– 26,375 % Abgeltungsteuer auf 70.000 €
51.500 €
Gesellschafterdarlehen Keine sofortige Steuer
Zinssatz 4–6 %, Rückzahlungspflicht
(kein echter Entnahmeweg)
100.000 €

Fazit: Die Dividende erscheint zunächst günstiger (51.500 € vs. 45.000 €), aber beim Gehalt spart die GmbH Steuern, die später zur Verfügung stehen. Die Gesamtbelastung ist oft ähnlich. Das Darlehen ist kein Entnahmeweg, sondern ein Liquiditätsinstrument mit Rückzahlungspflicht.

Beispiel 2: Immobilienstrategie über die Holding

Ein Gesellschafter nimmt ein Darlehen von 300.000 € aus der Holding auf (Zinssatz 4,5 %, schriftlicher Vertrag, marktübliche Besicherung, Tilgung über 15 Jahre) und kauft damit privat eine Immobilie. Nach 10 Jahren veräußert er die Immobilie steuerfrei (§ 23 EStG, Spekulationsfrist abgelaufen). Den Verkaufserlös nutzt er zur Darlehenstilgung.

Ergebnis: Liquidität ohne sofortige Steuerlast, steuerfreier Immobiliengewinn, Zinserträge bei der Holding versteuert mit ca. 30 %.

Beispiel 3: Exit über die Holding — 500.000 € Veräußerungsgewinn

Die Holding verkauft ihre Beteiligung an der Tochtergesellschaft. Veräußerungsgewinn: 500.000 €. Davon sind 95 % steuerfrei (§ 8b KStG). Steuerpflichtig: 25.000 €, Steuerbelastung ca. 7.500 € (30 %). Verbleiben in der Holding: 492.500 €. Spätere Ausschüttung an den Gesellschafter: 26,375 % auf den Ausschüttungsbetrag. Gesamtbelastung deutlich unter einer direkten Privatveräußerung (ca. 26,375 % auf den vollen Betrag).

DACH-Vergleich: Besteuerung von GmbH-Gewinnen

Steuersätze im Überblick

Steuerart Deutschland Österreich Schweiz
Körperschaftsteuer 15,8 % (inkl. SolZ) 23 % 11,9–21,6 %
Gewerbesteuer 7–17,5 % (Ø 14 %)
Ausschüttung (privat) 26,4 % 27,5 % 8–25 %
Gesamtbelastung 48–50 % 45 % 15–35 %

Was bedeutet das konkret?

Deutschland: Höchste Belastung durch Gewerbesteuer. Bei Unternehmensverkauf über Holding nur 1,54 % Steuer (§ 8b KStG), aber Beachtung der 7-Jahres-Sperrfrist (§ 22 UmwStG) erforderlich.

Österreich: Keine Gewerbesteuer. 27,5 % KESt auch auf Veräußerungsgewinne (GmbH-Anteile, Krypto). Ab 2026: Niedrigbesteuerungsschwelle für internationale Schachteln steigt auf 15 %.

Schweiz: Niedrigste Belastung, starke kantonale Unterschiede. Bei Beteiligung ≥ 10 % nur 70 % der Dividende steuerpflichtig (Teilbesteuerung). Beispiel Zürich: 39,7 % Spitzensatz × 70 % = ca. 28 % effektiv.

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Geld aus der Holding auszahlen: Welche Strategie passt 2026?

Die klassische Dividende mit 26,4 % Abgeltungsteuer ist 2026 nicht mehr der effizienteste Weg. Welche Alternative für Sie optimal ist, hängt von drei Faktoren ab: Liquiditätsbedarf, Zeithorizont und Gesellschaftsstruktur.

Für sofortige Liquidität: Sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer im Rentenalter können bis zu 24.000 € jährlich steuerfrei entnehmen (Aktivrente). Durch Anstellung des Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag. Privatimmobilien, die länger als 10 Jahre gehalten wurden, lassen sich steuerfrei an die eigene Holding verkaufen und schaffen so hohe Liquidität ohne Steuerbelastung.

Für geplante Exits: Eine Holding reduziert die Steuer beim Unternehmensverkauf auf 1,54 % (§ 8b KStG). Kritisch: Die 7-Jahres-Sperrfrist (§ 22 UmwStG). Wer innerhalb von 7 Jahren nach Einbringung verkauft, zahlt rückwirkend den persönlichen Steuersatz (Abschmelzung 1/7 pro Jahr). Dennoch lohnt sich die Holding auch 2 Jahre vor Exit, da künftiger Wertzuwachs ab Einbringung steuerbegünstigt bleibt. Alternative: Familienstiftung mit nur 0,75 % Steuer und überlegenem Vermögensschutz.

Für laufende Entnahmen: Geschäftsführergehalt ist nur unter 66.000 € sinnvoll, darüber wird die Belastung durch Sozialabgaben (ca. 20 %) zu hoch. Dividenden sind der Standard. Bei Beteiligung ≥ 25 % kann das Teileinkünfteverfahren günstiger sein, besonders wenn private Sanierungsverluste (Heizung, Dämmung) mit Dividenden verrechnet werden können.

Das größte Risiko 2026: Das Finanzamt prüft die Fremdüblichkeit von Gesellschafterdarlehen (Zinssatz 2026: 4,125–5,67 %) und Geschäftsführer-Gehältern schärfer. Zu niedrige Verzinsung oder rückwirkende Tantiemen führen zu verdeckter Gewinnausschüttung (vGA) mit Doppelbesteuerung. Geschäftsführer-Gehälter müssen vor Jahresbeginn beschlossen werden, nachträgliche Anpassungen werden nicht anerkannt.

Prüfen Sie Ihre Struktur: Ist Ihr Geschäftsführergehalt fremdüblich und rechtzeitig beschlossen? Entsprechen Ihre Darlehen dem Fremdvergleichszinssatz 2026? Nutzen Sie bereits eine Holding oder planen Sie einen Exit? Gibt es ungenutzte Hebel (Aktivrente, Immobilien-Transfer, Teileinkünfteverfahren)? Ist Ihre Dokumentation finanzamtssicher?

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Häufig gestellte Fragen

Kann ich Geld aus Holding auszahlen steuerfrei?

Vollständig steuerfrei ist keine Entnahme auf Privatebene. Innerhalb der Holdingstruktur bleiben Gewinne zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG). Sobald Geld die Holding verlässt und auf Ihr Privatkonto fließt, fällt Abgeltungssteuer (26,375 %) oder Einkommensteuer an. Ein Gesellschafterdarlehen verschiebt die Steuerlast, hebt sie aber nicht auf.

Geld aus Holding auszahlen Anleitung: Welche Wege gibt es?

Sie haben sechs Wege: Dividendenausschüttung, Geschäftsführergehalt, Gesellschafterdarlehen, Lizenzgebühren, Mieteinnahmen und Anteilsverkauf. Welcher Weg steuerlich sinnvoll ist, hängt von Betrag, Beteiligungsquote und persönlichem Steuersatz ab. Integral unterstützt Sie dabei, die passende Strategie zu entwickeln und steuerlich korrekt umzusetzen.

Wie viel Geld aus Holding auszahlen?

Es gibt keine gesetzliche Obergrenze. Entscheidend ist die Liquidität der Holding und die steuerliche Planung. Bei größeren Beträgen ist der Exit über die Holding (ca. 1,5 % effektive Steuer) meist günstiger als die laufende Ausschüttung. Kleinere Beträge lassen sich flexibel über Gesellschafterdarlehen oder Gehalt entnehmen.

Geld aus Holding auszahlen Steuern: Welche Belastung entsteht?

Das hängt vom gewählten Entnahmeweg ab. Bei der Dividendenausschüttung sind es 26,375 % Abgeltungssteuer. Beim Geschäftsführergehalt gilt Ihr persönlicher Einkommensteuersatz (bis 45 %). Der Exit über die Holding ist mit ca. 1,5 % effektiver Steuer auf Holding-Ebene der günstigste Weg für größere Beträge.

Wie hoch muss der Zinssatz für ein Gesellschafterdarlehen aus der Holding 2026 sein?

Der Zinssatz muss fremdüblich sein. Als Orientierung gilt der BMF-Mittelwertzins, der 2026 bei ca. 2,0–2,16 % liegt. Grundlage ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB (1,27 % zum 01.01.2026) zuzüglich marktüblicher Risikozuschläge. Zinslose Darlehen werden vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft.

Was passiert bei einer verdeckten Gewinnausschüttung aus der Holding?

Eine vGA wird auf zwei Ebenen besteuert: Die Holding zahlt Körperschaft- und Gewerbesteuer nach (ca. 30 %), der Gesellschafter versteuert den Betrag zusätzlich mit Abgeltungssteuer (26,375 %). Nachzahlungszinsen von 1,8 % p.a. kommen hinzu. Eine rückwirkende Heilung ist nach aktueller BFH-Rechtsprechung nicht möglich.

Geld aus Holding auszahlen auf Bankkonto: Wie funktioniert das?

Nach Gesellschafterbeschluss erfolgt die Überweisung von der Holding auf Ihr Privatkonto. Bei Dividenden muss die Kapitalertragsteuer einbehalten werden. Bei Gesellschafterdarlehen dokumentieren Sie Darlehensvertrag, Zinssatz und Rückzahlungsplan schriftlich. Die Auszahlung wird als Darlehensrückzahlung gebucht und ist technisch eine normale Banküberweisung.

Welche Unterschiede bestehen bei der Auszahlung aus einer Holding-GmbH gegenüber einer normalen GmbH?

Der wesentliche Unterschied liegt in der Zwischenebene. Bei einer normalen GmbH fließt der Gewinn direkt an den Privatgesellschafter. Bei einer Holding-GmbH wird der Gewinn zunächst auf Holding-Ebene thesauriert und dort mit ca. 1,5 % effektiv besteuert. Die Entnahme an den Gesellschafter erfolgt erst im zweiten Schritt – steuerlich geplant und zeitlich flexibel.

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