Warum überhaupt Geld aus der Holding holen?
Eine Holding entfaltet ihren größten steuerlichen Vorteil, solange Kapital im Verbund bleibt. Trotzdem gibt es konkrete Situationen, in denen eine Gewinnentnahme aus der Holding sinnvoll oder notwendig ist. Entscheidend ist, aus welchem Grund entnommen wird und welcher Weg dabei gewählt wird.
Die häufigsten Gründe für eine Entnahme
- Privater Liquiditätsbedarf ist der naheliegendste Grund. Laufende Lebenshaltungskosten werden in der Regel über ein Geschäftsführergehalt oder eine Dividendenausschüttung gedeckt.
- Finanzierung privater Investitionen, insbesondere von Immobilien, ist ein weiterer häufiger Anlass. Hier bietet sich ein Gesellschafterdarlehen an, das Kapital mobilisiert, ohne sofort Abgeltungsteuer auszulösen.
- Vermögensschutz ist ein struktureller Grund, der oft übersehen wird. Gewinne, die aus der operativen Tochter an die Holding ausgeschüttet werden, sind dem Haftungsrisiko des Tagesgeschäfts entzogen. Die Holding trennt operatives Risiko von aufgebautem Vermögen.
- Diversifikation spricht ebenfalls für eine gezielte Entnahme. Wer Kapital ausschließlich in einer operativen Gesellschaft hält, trägt ein Klumpenrisiko. Über die Holding lässt sich in andere Assetklassen umschichten, ohne das Kapital zwingend ins Privatvermögen zu überführen.
- Reinvestition statt Entnahme: Wer Holding-Kapital nicht privat benötigt, kann es über ein Depot innerhalb der Holding anlegen. Gewinne aus Wertpapierverkäufen bleiben zunächst in der Holding – eine spätere Auszahlung folgt denselben Regeln wie andere Entnahmen.
- Staffelung im Rentenalter nutzt den Progressionsvorteil. Wer Ausschüttungen über mehrere Jahre verteilt, kann die Steuerlast durch niedrigere Grenzsteuersätze reduzieren. Das setzt eine langfristige Planung voraus, lohnt sich aber bei größeren thesaurierten Beständen.
Depot in der Holding: Wie Broker-Gewinne besteuert werden
Viele Gesellschafter nutzen ein Depot in der Holding, um Gewinne zu investieren, bevor sie Geld entnehmen. Die steuerliche Behandlung hängt dabei stark von der Art des Wertpapiers ab.
Einzelaktien und Dividenden profitieren von einer Steuerbefreiung: 95 % der Gewinne und Ausschüttungen bleiben steuerfrei (§ 8b KStG). Die effektive Steuerlast liegt bei nur ca. 1,5 %. Dies ist der größte Hebel einer vermögensverwaltenden GmbH für Aktieninvestoren.
ETFs und Fonds werden dagegen mit der vollen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer belastet – insgesamt ca. 30 %. Ausschüttungen aus ETFs unterliegen je nach Aktienquote einer Teilfreistellung, die die Belastung auf 15 bis 21 % reduziert. Anders als im Privatvermögen gibt es keine Spekulationsfrist.
Wenn Sie Geld aus der Holding auszahlen möchten, das über einen Broker angelegt wurde, folgt die Entnahme auf Ihr privates Bankkonto einem der sechs beschriebenen Wege: Dividende, Gehalt, Darlehen oder Anteilsverkauf. Das Depot ist kein eigener Entnahmeweg, sondern ein Investmentbaustein innerhalb der Holding.
Eine GmbH, die ausschließlich Wertpapiere verwaltet, ist grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Die Befreiung von der Gewerbesteuer gilt nur für reine Immobilien-GmbHs. Bei einer vermögensverwaltenden GmbH ist spezialisierte Beratung sinnvoll.
Thesaurierung oder Entnahme: Steuerliche Abwägung
Gewinne, die innerhalb des Holdingverbunds verbleiben, werden auf Holding-Ebene mit rund 1,5 Prozent effektiv besteuert. Jede Entnahme ins Privatvermögen löst darüber hinaus eine Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag aus. Die Abwägung ist damit immer dieselbe: Kapital, das privat nicht benötigt wird, arbeitet in der Holding steuergünstig weiter. Kapital, das privat gebraucht wird, sollte über den steuerlich günstigsten Weg entnommen werden.
Für wen ist diese Abwägung besonders relevant?
Geschäftsführer mit Gesellschafterstellung stehen regelmäßig vor der Frage Gehalt oder Ausschüttung. Anders als bei einer normalen GmbH, wo Gewinne direkt ausgeschüttet werden, bietet die Holding-Struktur mehr Flexibilität bei der Entnahmeplanung. Immobilieninvestoren prüfen, ob Kapital über ein Darlehen oder eine Ausschüttung mobilisiert wird. Unternehmer mit Exitplanung halten Anteile bewusst über die Holding, um den Veräußerungsgewinn nach § 8b KStG zu 95 Prozent steuerfrei zu stellen.
Die 6 legalen Wege, um Geld aus der Holding auszahlen zu lassen
Wer Geld aus einer Holding entnehmen möchte, hat mehrere steuerlich anerkannte Optionen. Welcher Weg sich eignet, hängt von der Höhe der Entnahme, dem persönlichen Steuersatz und dem Verwendungszweck ab. Die folgende Übersicht zeigt, welche Methoden 2026 zulässig sind und welche steuerlichen Folgen jeweils entstehen.
Weg 1: Dividendenausschüttung
Die Holding schüttet ihren Bilanzgewinn aus. Das ist der direkteste Weg, Geld aus der Holding auf das Konto zu transferieren. Abgeltungssteuer 25 % + Solidaritätszuschlag = 26,375 %. Der Sparerpauschbetrag (1.000 €) wird angerechnet. Ausschüttungen erfordern einen ordnungsgemäßen Gesellschafterbeschluss vor der Auszahlung.
Der Ausschüttungsbetrag wird nach Gesellschafterbeschluss auf das private Bankkonto überwiesen. Geschäftskonto und Privatkonto müssen strikt getrennt bleiben. Zahlungen auf gemischte Konten oder ohne Beschluss gelten steuerlich nicht als ordnungsgemäße Ausschüttung.
Praxis-Tipp: Vorabausschüttungen sind möglich, erfordern aber eine Zwischenbilanz.
Weg 2: Geschäftsführergehalt
Das Gehalt ist Betriebsausgabe der Holding-GmbH und unterliegt beim Gesellschafter-Geschäftsführer der Einkommensteuer nach persönlichem Steuersatz. Sinnvoll, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt. Das Gehalt muss einem Fremdvergleich standhalten: Höhe, Zeitpunkt der Vereinbarung und tatsächliche Auszahlung werden geprüft.
Praxis-Tipp: Gehaltsanpassungen immer schriftlich vor Beginn des Wirtschaftsjahres vereinbaren.
Weg 3: Gesellschafterdarlehen
Die Holding gewährt dem Gesellschafter ein Darlehen. Das Darlehen ist steuerneutral, solange es fremdüblich verzinst und zurückgezahlt wird. Die Steuerlast entsteht erst bei der späteren Tilgung aus versteuertem Einkommen oder bei Darlehenserlass. Der Zinssatz muss dem Fremdvergleich entsprechen: Der BMF-Mittelwertzins liegt 2026 bei ca. 2,0–2,16 %. Zinslose oder schlecht dokumentierte Darlehen werden als vGA umqualifiziert.
Praxis-Tipp: Schriftlicher Vertrag mit Zinssatz, Tilgungsplan und Sicherheit ist Pflicht.
Weg 4: Miet- und Pachtzahlungen
Der Gesellschafter vermietet der Holding Wirtschaftsgüter. Mieteinkünfte unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz, Werbungskosten mindern die Bemessungsgrundlage. Zentrales Risiko: Betriebsaufspaltung. Wer der eigenen Holding wesentliche Betriebsgrundlagen überlässt und beherrschenden Einfluss hat, begründet ein Besitzunternehmen mit weitreichenden steuerlichen Folgen.
Praxis-Tipp: Vor Abschluss eines Mietvertrags mit der eigenen Holding steuerliche Beratung einholen.
Weg 5: Pensionszusage
Die Holding sagt dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine betriebliche Altersversorgung zu. Pensionsrückstellungen mindern den Gewinn der Holding (§ 6a EStG, Rechnungszins 6 %). Die Auszahlung im Rentenalter unterliegt dem dann geltenden persönlichen Steuersatz. Risiken: zu frühe Zusage, überhöhter Versorgungsgrad, fehlende Erdienbarkeit.
Praxis-Tipp: Nur mit versicherungsmathematischem Gutachten und Rückdeckungsversicherung einrichten.
Weg 6: Strategischer Exit
Veräußerungsgewinne auf Holding-Ebene sind zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG), effektive Belastung ca. 1,5 %. Die anschließende Ausschüttung an den Gesellschafter unterliegt der Abgeltungssteuer. Wurde die Tochtergesellschaft durch Einbringung übertragen, gilt eine 7-Jahres-Sperrfrist (§ 22 UmwStG).
Praxis-Tipp: Exit-Planung mindestens 7 Jahre vor dem geplanten Verkauf strukturieren.
Worauf Sie achten sollten: 5 typische Fehler
Das Finanzamt prüft bei Holding-Strukturen, ob Zahlungen an Gesellschafter einem Fremdvergleich standhalten. Zahlungen, die ein fremder Dritter nicht erhalten hätte, werden als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) umqualifiziert. Die Folge: Körperschaft- und Gewerbesteuer-Nachzahlung auf Holding-Ebene (ca. 30 %) plus Abgeltungssteuer auf Gesellschafterebene (26,375 %) und Nachzahlungszinsen (1,8 % p.a.).
1. Fehlende Fremdüblichkeit
Zinslose Darlehen, überhöhte Gehälter oder Untermarkt-Mieten werden vollständig oder anteilig als vGA behandelt.
2. Rückwirkende oder mündliche Verträge
Vereinbarungen mit Gesellschaftern müssen vor der Leistungserbringung schriftlich vorliegen. Nachträgliche Anpassungen erkennt das Finanzamt nicht an.
3. Nicht gelebte Vereinbarungen
Ein Darlehensvertrag ohne tatsächliche Zinszahlungen oder ein Mietvertrag ohne regelmäßige Überweisung gilt als nicht ernsthaft gemeint.
4. Substanzlose Holding ohne wirtschaftliche Tätigkeit
Holdings ohne eigene Geschäftstätigkeit, Mitarbeiter oder nachweisbare Managementleistung geraten zunehmend in den Fokus der Betriebsprüfung.
5. Nachträgliche Verrechnung von Vorteilen
Überhöhte Entnahmen lassen sich nicht rückwirkend durch Gegenleistungen neutralisieren.

