Arbeitszimmer steuerlich absetzen: Homeoffice-Pauschale vs. tatsächliche Kosten

KURZ UND KNAPP

Ein häusliches Arbeitszimmer kann steuerlich berücksichtigt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. In diesem Fall können grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen oder alternativ die Jahrespauschale von 1.260 € angesetzt werden.

Wer die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Tagespauschale von 6 € pro Kalendertag, höchstens 1.260 € im Kalender- oder Wirtschaftsjahr, nutzen.

Die Tagespauschale setzt grundsätzlich voraus, dass die berufliche oder betriebliche Tätigkeit an diesem Tag überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und keine außerhalb der Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Eine weitere Möglichkeit besteht, wenn für die jeweilige Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

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Gesetzliche Regelungen: Häusliches Arbeitszimmer und Tagespauschale

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwischen dem Abzug für ein häusliches Arbeitszimmer und der Tagespauschale.

Häusliches Arbeitszimmer

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können die entsprechenden Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. Alternativ kann die Jahrespauschale von 1.260 € gewählt werden.

Tagespauschale

Für bestimmte Tage, an denen die berufliche oder betriebliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, kann eine Tagespauschale von 6 € angesetzt werden. Der jährliche Höchstbetrag beträgt 1.260 €.

Die Tagespauschale kann auch in bestimmten Fällen beansprucht werden, in denen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz für die jeweilige Tätigkeit zur Verfügung steht.

Homeoffice-Pauschale vs. häusliches Arbeitszimmer

Kriterium Tagespauschale Häusliches Arbeitszimmer
Eigener Raum erforderlich Nein Ja, die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers müssen erfüllt sein
Berufliche Nutzung Tätigkeit in der häuslichen Wohnung Nahezu ausschließlich berufliche/betriebliche Nutzung
Zentrale Voraussetzung Gesetzliche Voraussetzungen für den jeweiligen Kalendertag Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
Abzug 6 € je Tag, maximal 1.260 € pro Jahr Tatsächliche Aufwendungen oder 1.260 € Jahrespauschale
Arbeitsmittel Grundsätzlich zusätzlich berücksichtigbar Grundsätzlich zusätzlich berücksichtigbar

Die Tagespauschale und der Abzug für ein häusliches Arbeitszimmer können für denselben Zeitraum nicht nebeneinander genutzt werden.

Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der in die häusliche Sphäre eingebunden ist, seiner Funktion und Ausstattung nach der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt wird. Eine untergeordnete private Mitbenutzung von weniger als 10 % ist unschädlich.

Entscheidend sind dabei die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls. Eine bloße Arbeitsecke innerhalb eines Wohnraums erfüllt nicht automatisch die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers.

Der Mittelpunkt der Tätigkeit

Der Mittelpunkt wird nicht allein danach bestimmt, wo die meiste Arbeitszeit verbracht wird. Entscheidend ist vielmehr, wo die für die konkrete Tätigkeit wesentlichen und prägenden Leistungen erbracht werden.

Ein häusliches Arbeitszimmer kann deshalb auch dann Mittelpunkt sein, wenn zusätzlich außerhalb der Wohnung gearbeitet wird. Umgekehrt führt eine umfangreiche Tätigkeit im Arbeitszimmer nicht automatisch dazu, dass dort der Mittelpunkt liegt.

Arbeitszimmer trotz Büro im Unternehmen

Ein Arbeitsplatz im Unternehmen schließt die steuerliche Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht automatisch aus. Für den Abzug der tatsächlichen Arbeitszimmerkosten bzw. der Jahrespauschale kommt es insbesondere darauf an, ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

Für die Tagespauschale gelten wiederum eigene Voraussetzungen. Sie kann insbesondere in Betracht kommen, wenn die Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird oder für die betreffende Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Können Lehrer ein Arbeitszimmer absetzen?

Bei Lehrern liegt der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit regelmäßig in der Schule, weil das Unterrichten die berufsprägenden Tätigkeiten darstellt. Deshalb können Lehrer grundsätzlich nicht allein wegen der Unterrichtsvorbereitung zu Hause die tatsächlichen Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers oder die Jahrespauschale geltend machen.

Steht für die Unterrichtsvorbereitung in der Schule jedoch dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann die Tagespauschale von 6 € für die entsprechenden Tage in Betracht kommen. Das gilt nach den BMF-Hinweisen auch für Tage, an denen die Lehrkraft zuvor oder danach in der Schule gearbeitet hat.

Welche Kosten können beim häuslichen Arbeitszimmer berücksichtigt werden?

Wenn die Voraussetzungen für den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllt sind und statt der Jahrespauschale die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, können die entsprechenden Kosten grundsätzlich anteilig berücksichtigt werden.

Bei einer gemieteten Wohnung können beispielsweise anteilige Miet- und Nebenkosten relevant sein. Bei selbst genutztem Wohneigentum können unter anderem bestimmte Finanzierungs- und Grundstückskosten berücksichtigt werden.

Die Aufteilung erfolgt bei entsprechenden allgemeinen Wohnkosten grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche. Bei einzelnen Aufwendungen kann eine andere Zuordnung erforderlich sein.

Arbeitsmittel

Arbeitsmittel wie Computer, Monitor, Schreibtisch oder Bürostuhl sind von der Tagespauschale nicht umfasst und können grundsätzlich separat steuerlich berücksichtigt werden.

Beispiel: Tatsächliche Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers

Angenommen, eine Person nutzt ein 15 m² großes Arbeitszimmer in einer 100 m² großen Wohnung. Die anteiligen Wohnkosten betragen im Jahr 2.430 €.

Wenn die Voraussetzungen für den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllt sind, können die tatsächlichen anteiligen Aufwendungen grundsätzlich mit der Jahrespauschale von 1.260 € verglichen werden.

In diesem vereinfachten Beispiel wären:

  • tatsächliche anteilige Aufwendungen: 2.430 €
  • Jahrespauschale: 1.260 €

Ob der Ansatz der tatsächlichen Kosten steuerlich günstiger ist, hängt vom konkreten Sachverhalt und davon ab, welche Aufwendungen tatsächlich berücksichtigungsfähig sind.

Wichtig für GmbH-Geschäftsführer: Bei einem Geschäftsführer einer GmbH ist zusätzlich zu unterscheiden, ob es um den persönlichen Werbungskostenabzug, eine Kostenerstattung durch die GmbH oder eine Vermietung des Arbeitszimmers an die GmbH geht. Diese Varianten haben unterschiedliche steuerliche Voraussetzungen.

Praktische Tipps

  1. Fläche dokumentieren: Halten Sie die Fläche des Arbeitszimmers und die Gesamtwohnfläche nachvollziehbar fest.
  2. Kosten sammeln: Bewahren Sie Miet-, Nebenkosten- und weitere relevante Belege auf.
  3. Arbeitsmittel getrennt betrachten: Kosten für Arbeitsmittel sind nicht automatisch mit der Tagespauschale abgegolten.
  4. Tätigkeit prüfen: Entscheidend ist, welche Tätigkeiten im Arbeitszimmer ausgeübt werden und ob dort der qualitative Mittelpunkt der Gesamttätigkeit liegt.
  5. Bei GmbH-Geschäftsführern genau unterscheiden: Eine Überlassung oder Vermietung des Arbeitszimmers an die GmbH ist steuerlich gesondert zu beurteilen. Das BMF stellt hierfür insbesondere auf das vorrangige Interesse des Arbeitgebers ab.

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